Damit bekam ein islamisch-salafistischer Verein aus Sachsen von den obersten Finanzrichtern recht. Das Finanzamt hatte dem Verein für das Jahr 2008 die Gemeinnützigkeit aberkannt und die Zahlung von Körperschaftssteuer verlangt.
Begründung: Der Verein werde im Landesverfassungsschutzbericht erwähnt. Danach sei er in demokratiefeindliche salafistische Netzwerke eingebunden. Diese würden lediglich Gott als einzigen Gesetzgeber anerkennen. Von Menschen erdachte Demokratien würden dagegen als unvereinbar mit dem islamischen Glauben salafistischer Prägung angesehen.
Gestützt auf den Landesverfassungsschutzbericht stufte das Finanzamt den Verein als "extremistische Organisation" ein. In solch einem Fall greife die gesetzliche Vermutung, dass der Verein nicht mehr die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt, argumentierte die Behörde.
Der salafistische Verein verwies dagegen auf seine Satzung. Er betreibe eine Moschee, fördere Religion und Kultur und unterstütze religiös Verfolgte und Flüchtlinge.
Die Münchener Richter stellten nun in ihrem Urteil vom 11. April klar, dass der Verein wegen seiner bloßen Erwähnung im Landesverfassungsschutzbericht noch nicht als "extremistische Organisation" einzustufen ist. Es sei nicht bewiesen worden, dass der Verein selbst extremistisch agiert hat. Im Jahr 2010 wurde der Verein dagegen vom sächsischen Landesverfassungsschutz eindeutig als "extremistische Bestrebung" gekennzeichnet. Dies spiele für den streitigen Zeitraum aber keine Rolle.