Wie das Gericht weiter mitteilte, bestätigte es mit dem Urteil auch seine eigene Entscheidung vom 6. April gegen einen Eilantrag der Piraten, der den sofortigen Vollzug der Verbotsverfügung verhindern sollte. Das hessische Feiertagsgesetz, das öffentliche Tanzveranstaltungen am Karfreitag verbiete, sei eine "verfassungsrechtlich zulässige Schranke". Die Kläger könnten sich auch nicht auf die von Artikel 5 des Grundgesetzes garantierte Meinungsfreiheit berufen. "Einschlägige Verfassungsnorm" für diesen Fall sei vielmehr die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8.
Dagegen richte sich das hessische Feiertagsgesetz jedoch nicht, urteilte das Gericht. Es setze nur den durch Artikel 140 des Grundgesetzes vorgegebenen Schutzauftrag für Sonn- und Feiertage um und schütze damit die ebenfalls vom Grundgesetz in Artikel 4 garantierte Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit. Dem stehe die "negative Bekenntnisfreiheit" des Klägers nicht entgegen.
Schließlich zwinge ihn das Feiertagsgesetz nicht zu einem bestimmten Glaubensbekenntnis, sondern verlange von ihm lediglich Rücksicht auf diejenigen, die den Feiertag entsprechend ihrem Glauben begehen wollten. Da sich zwei Drittel der hessischen Bevölkerung zum christlichen Glauben bekennen, gebe es auch keinen Anlass, an der Berechtigung dieser Regelung zu zweifeln.
Gegen das Urteil ist Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel möglich. Mit seiner Klage wollte der Kläger nach Mitteilung des Gerichts feststellen lassen, dass die Verfügung rechtswidrig war, um dies bei der Anmeldung künftiger Veranstaltungen den Behörden entgegenhalten zu können.