Dutzmann verwies auf einen entsprechenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Juni. "Dieser Beschluss bestätigt inhaltlich frühere Urteile von Verwaltungsgerichten - und unsere Auffassung", sagte Dutzmann. "Wir bitten das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dringend, diese klare Rechtsprechung auch zu beachten", ergänzte der Prälat.
Die Innenminister von Bund und Ländern hatten vor zwei Jahren beschlossen, die sogenannte Überstellungsfrist, nach der ein Flüchtling in Deutschland bleiben kann, auch wenn eigentlich ein anderer EU-Staat zuständig wäre, im Kirchenasyl von sechs auf 18 Monate zu verlängern. Die Frist kann angehoben werden, wenn ein Asylsuchender "flüchtig" ist. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat Zweifel daran, dass dies im Kirchenasyl rechtmäßig ist, da der Aufenthaltsort dort bekannt ist.
"Die 18-Monats-Frist ist im Kirchenasyl inzwischen der Regelfall, wenn das Härtefalldossier abgelehnt wurde", sagte Dutzmann. Das Bundesamt wende sie konsequent an, wenn eine Kirchengemeinde das Kirchenasyl nach einer negativen Entscheidung der Behörde nicht innerhalb von drei Tagen auflöse, ergänzte er.
Die Zahl der Kirchenasyle war zuletzt stark zurückgegangen. "Die Kirchengemeinden melden uns, dass Kirchenasyl unter diesen Umständen kaum mehr zu stemmen ist", sagte Dutzmann. Die vielfach ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer kämen an ihre Grenzen. Insbesondere sei es aber für die Betroffenen selbst eine zu große Belastung, so lange im Gemeindehaus oder einem Kirchenraum auszuharren.
"Das Bundesamt übt nach unserer Einschätzung seinen Ermessensspielraum, den es ja durchaus hat, nicht aus", beklagte Dutzmann. Keineswegs würden alle Härtefälle von der Behörde erkannt. Auch die Quote nachträglicher Anerkennungen von Härtefällen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist stark gesunken. In diesem Jahr wurde in rund drei Prozent der von Januar bis Ende Juli entschiedenen Fälle eine "außergewöhnliche Härte" festgestellt.