Musikrechte beim Gottesdienst-Stream: GEMA macht Ausnahme

Rechtelage gelockert für Gottesdienst- oder Andacht-Streams bei Online Gottesdienst
©epd-bild/Stefan Arend
Gema macht eine Ausnhame bei Gottesdienst- oder Andacht-Streams für im Internet übertragenen Gottensdienste in Corona Zeiten.
Musikrechte beim Gottesdienst-Stream: GEMA macht Ausnahme
Die Technik steht, die Internetverbindung ist stabil und es kann losgehen mit dem Gottesdienst-Stream. Aber wie sieht eigentlich die Rechtelage aus, wenn in Gottesdienst- oder Andacht-Streams Musik gespielt wird, an der die GEMA die Rechte hat. Hier gibt’s Aufklärung.

Um die Ausbreitung des Corona-Virus‘ einzudämmen, wurden in ganz Deutschland Gottesdienste abgesagt. Damit die Menschen aber nicht ohne geistliches Geleit durch diese schwere Zeit gehen müssen, haben viele Engagierte oft in Hau-Ruck-Aktionen einen Live-Stream ihres Gottesdienstes auf die Beine gestellt. Und viele machen sogar noch mehr: Sie bieten zusätzliche Andachten und Gottesdienste im Internet an. Eine beachtliche Leistung. Aber was wäre auch ein gestreamter Gottesdienst ohne Musik?

Und da kommt die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ins Spiel, die als zuständige Verwertungsgesellschaft die Rechte von Komponisten, Textern und Verlagen wahrnimmt. Für Musikaufführungen im Gottesdienst oder in gottesdienstähnlichen Veranstaltungen durch Chöre, Organisten, Solisten oder Orchester besteht ein Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und der GEMA.

Nach einer im Jahr 2018 getroffene Verabredung mit der GEMA zur Musikwiedergabe im Internet seien Gottesdienste, die mit GEMA-Repertoire von Deutschland aus in Youtube eingestellt werden, hinsichtlich der der GEMA zustehenden Rechte abgegolten. Die EKD empfiehlt ihren Kirchengemeinden, die Gottesdienste ins Internet stellen möchten, "diese nur für einen begrenzten Zeitraum abrufbar zu gestalten". Sollte man jedoch unbedingt darauf bestehen, den Gottesdienst dauerhaft für später abruf- oder downloadbar zu gestalten, sollte man bei der Verwendung urheberrechtlich relevanter Werke zurückhaltend sein - so der Ratschlag der EKD weiter.

Weil es jedoch gerade sehr viele Fragen und Unsischerheiten gibt, was rechtlich durch Verträge abgedeckt ist und was nicht, wolle die Verwertungsgesellschaft eine Ausnahme machen, wie katholisch.de von einer GEMA-Sprecherin erfuhr. Veranstaltungen, die wegen des Infektionsschutzes abgesagt werden müssen, dürfen dann übertragen werden. "Die Livestreams gelten dann als "Substitut der vertraglich geregelten Veranstaltung". Eine separate Lizenzierung des Livestreams sei nicht notwendig, auch dann nicht, wenn der Gottesdienst zum Download angeboten werde“, erklärt katholisch.de weiter. Bisher gibt es die Informationen noch nicht auf der Seite der GEMA, sie sollen aber noch folgen. Die EKD hat bisher zu dieser Lockerung auch noch keine näheren Informationen von der GEMA erhalten.

Und wie sieht es nun aber mit den zahlreichen zusätzlichen Angebote der digitalen Kirche aus, die kein "Substitut der vertraglich geregelten Veranstaltungen“ sind? Auch in diesem Fall zeigt sich die GEMA laut katholisch.de-Informationen kulant: Die Ausnahmeregelung greift auch hier. Und um den bürokratischen Aufwand zu minimieren, muss auch keine zusätzliche Anmeldung erfolgen.

Noten und Liedtexte online

Auch mit der VG Musikedition, die flächendeckend fast alle deutschen Musikverlage vertritt, hat die EKD für die kommenden sechs Monate einen Deal ausgehandelt: Der bestehende Pauschalvertrag wird erweitert, so dass die Berechtigten das Recht erhalten, "Lieder oder Liedtexte im Zusammenhang mit der zeitgleichen und zeitversetzten (max. 72 Stunden) Übertragung von Gottesdiensten, anderen kirchlichen Veranstaltungen gottesdienstlicher Art sowie sonstigen gemeindlichen, nicht-kommerziellen Veranstaltungen zugänglich zu machen". Sollten Kirchengemeinden ihren Gemeindegliedern Noten oder Liedtexte online zur Verfügung stellen, haben sie durch die Erweiterung der Verträge Rechtssicherheit. Das gilt jedoch nur für die von der VG Musikedition wahrgenommenen Recht. Bei Einzelverträgen mit anderen Rechteinhabern muss eine Regelung separat gefunden werden.