Wann die Entscheidung fällt, war zu Verhandlungsbeginn noch offen. Geklagt hatte ein Student, der eine vierjährige biblisch-theologische Ausbildung an der Evangelistenschule Johanneum in Wuppertal absolviert hat.
Seine Bewerbung für den weiterbildenden Masterstudiengang (M.A.) Evangelische Theologie lehnte die beklagte Universität Heidelberg ab, obwohl deren Zulassungsausschuss erklärt hatte, dass der erforderte Abschluss des grundständigen Studiengangs nachgewiesen worden sei. Zudem führte der Kläger aus, dass eine Begrenzung des Zugangs zu einem Masterstudiengang ein Eingriff in die grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit sei.
Das vorinstanzliche Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte die Klage gegen den Ablehnungsbescheid abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Mannheimer Richter müssen jetzt klären, ob ein zu einem weiterbildenden Masterstudium berechtigter gleichwertiger Abschluss im Sinne des Landeshochschulgesetzes nur ein Hochschulabschluss, ein Staatsexamen oder ein kirchlicher Abschluss nach einem Hochschulstudium sein kann.