Eine behördliche Überprüfung der Papiere sei nur möglich, wenn die strittigen Bescheide mit Datum aufgelistet und die darin enthaltenen Fehler konkret benannt werden, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Montag veröffentlichten Urteil. (AZ: B 14 AS 39/13 R)
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Im konkreten Fall hatte eine Hartz-IV-Bezieherin aus dem Landkreis Oberspreewald-Lausitz geklagt. Die Frau, die mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, wollte "sämtliche" seit 2006 ergangene Hartz-IV-Bescheide ihres Jobcenters überprüfen lassen. Sie hielt die bestandskräftigen Bescheide für rechtswidrig. Das aber lehnte die Behörde ab.
Zu Recht, entschied nun auch das BSG. Ein Überprüfungsantrag löse zwar grundsätzlich eine Prüfpflicht der Behörde aus, "deren Umfang aber von dem Antrag und dessen Begründung abhängig ist". Der Antrag müsse daher konkret gefasst sein.
Dem sei die Klägerin nicht gerecht geworden. befanden die Kasseler Richter. So habe sie die Überprüfung "sämtlicher" Bescheide verlangt, ohne aber das jeweilige Datum einzelner Bescheide und die darin aus ihrer Sicht enthaltenen Fehler zu nennen.