Nach Einschätzung der Länder seien die Voraussetzungen geschaffen worden, um den Vorgaben der Karlsruher Richter von 2003 gerecht zu werden, sagte der Minister dem Evangelischen Pressedienst (epd) in Magdeburg. Zudem sei die dem Verbotsantrag beigefügte Materialsammlung geeignet, hinreichend klar und deutlich die Verfassungswidrigkeit der NPD zu belegen. Deshalb bestünden gute Aussichten für ein erfolgreiches Verbotsverfahren.
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Aus dem Material sei erkennbar, dass die NPD nicht nur außerhalb der Verfassung stehe, sondern auch "eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung einnimmt". Der Antrag berge aber auch Risiken, räumte Stahlknecht ein: "Dies nicht zuletzt deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht letztmalig vor 60 Jahren ein Parteiverbot ausgesprochen hat."
Nach dem Antrag des Bundesrates habe die NPD Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. März gehabt. Die Bestimmung der weiteren Termine und einer Entscheidung obliege allein dem Bundesverfassungsgericht.
Er habe keine Sorge, dass mit einem Verbot der NPD deren aktive und ehemalige Mitglieder weniger wirksam kontrolliert werden könnten, sagte der Minister. Mögliche alternative Auffangbecken wie andere rechtsextremistische Parteien oder Organisationen habe der Verfassungsschutz im Blick, betonte Stahlknecht. Gleichwohl reiche ein NPD-Verbot für den Kampf gegen den Rechtsextremismus nicht aus. Es sei jedoch ein effektives Mittel, die strukturelle und finanzielle Integrität einer verfassungsfeindlichen Organisation zu zerschlagen. Neben dem Verbot müssten aber "weitere präventive und repressive Maßnahmen" greifen.
Stahlknecht hatte 2011 eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Prüfung eines erneuten Verbotsantrages angeregt. Das von ihm auch geleitete Gremium stellte 2012 eine Materialsammlung dazu vor und empfahl einen neuen Antrag, der dann auch von den Ländern beschlossen wurde. Dagegen hat die Bundesregierung keinen eigenen Antrag eingereicht. Ein erstes Verbotsverfahren gegen die NPD war 2003 gescheitert.