Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Dienstag entschieden und eine Höchstaltersgrenze in der Versorgungsordnung einer Bank als altersdiskriminierend gekippt. (AZ: 3 AZR 69/12)
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Im konkreten Fall war die Klägerin seit 1. Januar 1999 bei einer Bank beschäftigt. Bei ihrer Einstellung war sie 54 Jahre alt. Ihr war auch eine Betriebsrente versprochen worden.
Doch nach der Versorgungsordnung des Arbeitgebers können lediglich Mitarbeiter eine betriebliche Altersversorgung beanspruchen, wenn sie im Alter von 55 Jahren bereits eine mindestens zehnjährige Dienstzeit bei der Bank absolviert haben. Prompt sollte die Klägerin keine Betriebsrente in Höhe von monatlich 113,66 Euro brutto zum Rentenbeginn erhalten.
Doch das BAG gab der Frau recht. Die Höchstaltersgrenze bei der Bank sei altersdiskriminierend. Zwar dürften grundsätzlich Altersgrenzen in Systemen der betrieblichen Altersversorgung festgesetzt werden, diese müssten jedoch angemessen sein. Es sei nicht angemessen, dass Arbeitnehmer, die noch 20 Jahre betriebstreu sein könnten, von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden, entschieden die Erfurter Richter.