Kündigung einer Schwangeren mit totem Fötus nicht erlaubt

Kündigung einer Schwangeren mit totem Fötus nicht erlaubt
Ein Arbeitgeber darf einer schwangeren Frau mit einem abgestorbenen Fötus im Leib nicht kündigen.

Denn ist das Kind noch nicht von der Mutter getrennt, greift das Mutterschutzgesetz, urteilte am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Eine Kündigung stelle eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts dar. Das Gericht sprach der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von vier Monatsgehältern zu, insgesamt 3.000 Euro (AZ: 8 AZR 838/12).

Die Klägerin war als Vertriebsmitarbeiterin angestellt. Als sie schwanger wurde, wurde Anfang Juli 2011 vom Arzt ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Der Arbeitgeber forderte seine Mitarbeiterin erfolglos auf, trotzdem zur Arbeit zu erscheinen.

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Als am 14. Juli 2011 festgestellt wurde, dass das Kind im Mutterleib abgestorben war, sollte die Fehlgeburt einen Tag später künstlich eingeleitet werden. Doch noch am 14. Juli kündigte der Arbeitgeber der Frau.

Das BAG urteilte, dass die Klägerin wegen ihres Geschlechts benachteiligt wurde. Dies ergebe sich aus dem Verstoß des Arbeitgebers gegen das Mutterschutzgesetz. Danach ist eine Kündigung während der Schwangerschaft unzulässig. Da Mutter und totes Kind zum Kündigungszeitpunkt noch nicht getrennt waren, bestand die Schwangerschaft fort.

Wegen Diskriminierung sei eine Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro angemessen, entschied das BAG. Im konkreten Fall erwies sich die während der Schwangerschaft ausgesprochene Kündigung zudem als unwirksam.

Die geltenden Vorschriften nach dem Mutterschutzgesetz sehen vor, dass Frauen bei einer Lebendgeburt oder bei einer Totgeburt vier Monate Kündigungsschutz genießen. Bei einer Fehlgeburt, bei der das Kind weniger als 500 Gramm wiegt und keinen Herzschlag oder Atmung aufweist, besteht dagegen kein Kündigungsschutz für die Frau.