Demnach dürfen Deutschland und andere EU-Staaten Flüchtlinge zwar nicht in Länder zurückschicken, in denen ihnen eine "unmenschliche oder erniedrigende Behandlung" droht. Der EuGH weist aber darauf hin, dass auf der Grundlage eines Kriterienkatalogs ein drittes Land für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig sein könnte. (AZ: C-4/11)
###mehr-artikel###Grundsätzlich gilt in der EU die Regel, dass dasjenige Land für das Asylverfahren verantwortlich ist, das der Flüchting als erstes betreten hat. Im Fall Griechenlands haben die EU-Regierungen diese Regel aber ausgesetzt, nachdem Flüchtlingsrechtler und Gerichte immer wieder die katastrophalen Bedingungen in Flüchtlingszentren angeprangert hatten. Ein Schutzsuchender aus dem Iran, der über Griechenland illegal nach Deutschland gekommen war, hatte vor deutschen Gerichten auf der Bearbeitung seines Antrages in Deutschland bestanden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte den Fall zur Bewertung nach Luxemburg weitergereicht.
Der EuGH urteilte nun, Deutschland sei berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Antrag selbst zu prüfen. Das EU-Recht sehe eine Reihe von Kriterien für die Zuständigkeit vor, etwa Familienangehörige in einem anderen Land, ein Visum eines anderen Landes oder ein zuvor in einem anderen Land gestellter Asylantrag. Erst, wenn keines der Kriterien greift, muss Deutschland als Erstantragsland den Antrag übernehmen. Auch in bestimmten Härtefällen, in denen den Flüchtlingen kein langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Landes zuzumuten ist, ist die Bundesrepublik verantwortlich.