Der Beitrag sei die geeignete Form, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, weil so die Staatsferne gewahrt bleibe, sagte Kube dem epd. Würde der Rundfunk durch steuerliche Haushaltsmittel finanziert, liefe er Gefahr, in den "Mahlstrom der zyklisch wiederkehrenden haushaltspolitischen Diskussion" zu geraten. Die für die Aufsicht über den Rundfunk zuständigen Länder wiederum hätten nicht die Kompetenz, eine eigene Rundfunksteuer einzuführen.
Kube regt in seinem Gutachten allerdings an, über Befreiungen für Menschen nachzudenken, die nachgewiesenermaßen nicht in der Lage seien, Rundfunk überhaupt zu empfangen. Nach Ansicht von SWR-Justiziar Hermann Eicher könnte eine solche Regelung etwa für Demenzkranke greifen. Die Rundfunkanstalten wenden dafür derzeit eine Härtefallregelung des Rundfunkstaatsvertrags an. Eicher sagte dem epd, die Sender würden eine klarstellende Befreiungsregelung im Rundfunkstaatsvertrag für Demenzerkrankte begrüßen.
Definition von Betriebsstätten prüfen
Der Gutachter Kube empfiehlt auch, die Definition der Betriebsstätten im Gesetz nochmals zu prüfen. Das derzeitige Kriterium könne "in der Anwendungspraxis zu einem hohen Maß an Rechtsunsicherheit führen", warnt er. Die Beitragspflicht für Zweitwohnungen ist nach Ansicht des Finanzrechtlers gerechtfertigt. Im Einzelfall wäre es schwierig, "zwischen echten Erst- und Zweitwohnungen zu unterscheiden", schreibt er. Durch die jetzige Regelung bleibe die Privatsphäre der Haushaltsgemeinschaft gesichert.
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Ähnlich wie der Verfassungsrechtler Paul Kirchhof, auf dessen Empfehlung der geräteunabhängige Rundfunkbeitrag Anfang des Jahres eingeführt wurde, empfiehlt auch Kube, dass sozial Schwache nicht von der Beitragspflicht ausgenommen werden sollten. Der Rundfunkbeitrag solle vielmehr in den Katalog der Sozialleistungen aufgenommen werden. Dies entspreche dem Charakter der Sozialhilfe als allgemeiner Staatsaufgabe.
Der Rundfunkbeitrag wird zurzeit in mehreren gerichtlichen Verfahren überprüft. Der Jurist Ermano Geuer hat eine sogenannte Popularklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht, weil der Beitrag nach seiner Ansicht erhebliche Härten im Einzelfall aufweist. Ein Unternehmer hat beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz gegen den Rundfunkbeitrag geklagt. Er sieht sich durch den Beitrag überproportional belastet.