Das Aufenthaltsgesetz zwinge die Ausländerbehörde nicht automatisch zur Aufforderung an einer Kursteilnahme, wie der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschied. Damit hob das Gericht ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe auf und gab einer 62-jährigen Türkin recht, die seit 1981 in Deutschland lebt (AZ: 11 S 208/13).
###mehr-artikel###
Nach dem Aufenthaltsgesetz seien Ausländer zwar zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn sie besonders integrationsbedürftig seien und die Ausländerbehörde sie zur Teilnahme am Kurs auffordere. Das Gesetz biete aber Spielraum für Ermessensentscheidungen, argumentierte das Gericht. Die betroffene Türkin sei nicht in besonderer Weise integrationsbedürftig, urteilte der VGH.
Die Ausländerbehörde des Landratsamts Karlsruhe hatte die Frau dazu verpflichtet, an einem Integrationskurs mit Alphabetisierung teilzunehmen. Sie lebt seit 1981 bei ihrem türkischen Ehemann in Deutschland. Beide hätten bislang ihren Lebensunterhalt selbst gesichert. Alle sechs Kinder des Ehepaares erwarben einen Schulabschluss und sind mittlerweile deutsche Staatsangehörige. Ein Sohn studiert, vier Töchter absolvierten eine Berufsausbildung, eine weitere Tochter ist Mutter dreier Kinder.
Die Türkin sei zudem krank und aufgrund ihres Alters im regulären Arbeitsmarkt nicht vermittelbar, argumentierte das Gericht. Dass die Frau mit ihrer Familie nur türkisch spricht und sich nur im Kreis Türkisch sprechender Nachbarn und Freunde bewege, sei aufgrund der Besonderheiten dieses Einzelfalles mit den öffentlichen Interessen vereinbar.