Die Fahrdienste könnten auch nicht den stationären Einrichtungen als unselbstständige Teile zugerechnet werden. Das Urteil bezieht sich auf das zum Jahresende auslaufende geräteabhängige Rundfunkgebührenmodell. (BVerwG 6 C 33.11 - 35.11)
Geklagt hatte ein Betreiber von Behinderten-Fahrdiensten aus Bayern. Das Unternehmen beantragte die Befreiung von den Rundfunkgebühren für die Autoradios in seinen Dienstfahrzeugen. Das wurde vom Bayerischen Rundfunk jedoch abgelehnt. In der ersten Instanz hatte das Verwaltungsgericht Würzburg die Klage abgewiesen. Auch die Sprungrevision vor dem Bundesverwaltungsgericht verlor der Betreiber des Fahrdienstes.
Ab Januar wird das bisherige geräteabhängige Gebührenmodell durch den Rundfunkbeitrag ersetzt, der pro Haushalt erhoben wird. Für Betriebe sind gestaffelte Beiträge festgelegt. Für Heime, Ausbildungs- oder Werkstätten für Behinderte ist keine Befreiung mehr vorgesehen. Die Einrichtungen müssen aber für jede Betriebsstätte höchstens einen Rundfunkbeitrag bezahlen.
Behinderten-Fahrdienste müssen Rundfunkgebühr zahlen
Behinderten-Fahrdienste müssen Rundfunkgebühr zahlen
Reine Fahrdienstunternehmen für Behinderte müssen nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für ihre Autoradios Rundfunkgebühren bezahlen. Ein Fahrdienstunternehmen könne sich nicht auf die Gebührenbefreiung für Heime, Ausbildungs- oder Werkstätten für Behinderte berufen, entschieden die Richter am Mittwoch in Leipzig.