Deutschland darf gefährliche Straftäter aus anderen EU-Ländern ausweisen, selbst wenn diese schon lange Zeit in der Bundesrepublik leben. Das stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag in einem Urteil klar. In dem Fall geht es um einen italienischen Staatsbürger, der wegen der Vergewaltigung eines Kindes noch bis Mitte 2013 im Gefängnis sitzt. Er ist nach Einschätzung der Behörden rückfallgefährdet und soll daher abgeschoben werden. (AZ: C-348/09)
Der Mann protestiert gegen die Ausweisung und argumentiert, dass er schon seit über zehn Jahren in Deutschland lebt. Die Luxemburger Richter verweisen allerdings auf die EU-Richtlinie über die Freizügigkeit, die generell eine Ausweisung wegen "zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit" erlaubt. Sie listen in diesem Zusammenhang eine Reihe schwerer Straftaten auf, zu denen auch die sexuelle Ausbeutung von Kindern zählt.
Auch Terrorismus, illegaler Drogen- und Waffenhandel, Korruption, Geldfälschung und weitere Straftaten finden sich auf der Liste. Zusätzlich zu einer Straftat komme es jedoch auf das gegenwärtige Verhalten des Betroffenen an, unterstreichen die Richter. Eine Ausweisung setze voraus, dass es "eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse des Aufnahmemitgliedstaats berührt". Dies müssten die nationalen Gerichte im Fall des Italieners noch einmal überprüfen.