Düsseldorf (epd). Der Fußballverein Fortuna Düsseldorf muss Corona-Überbrückungshilfen in Höhe von 1,7 Millionen Euro nicht zurückzahlen. Wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Dienstag mitteilte, ist das Land NRW laut Urteil der 16. Kammer nicht berechtigt, diese Gelder, die im Jahr 2021 als Überbrückungshilfe III gezahlt wurden, vom Fußball-Zweitligisten zurückzufordern (AZ.: 16 K 937/22). Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Das Land NRW begründete seine Rückzahlungsforderungen an Fortuna damit, dass die Umsatzrückgänge, die mit der Überbrückungshilfe abgefedert werden sollten, im Fall der Fortuna nicht allein coronabedingt gewesen seien, wie das Gericht erläuterte. Diese Umsatzrückgänge seien nach Ansicht des Landes NRW auch Folge des Abstiegs in die zweite Fußball-Bundesliga gewesen.
Diese Begründung wies das Gericht als „ermessensfehlerhaft“ zurück. Eine ständige einheitliche Verwaltungspraxis des Landes für die Rückforderung von Corona-Hilfen von Fußballvereinen bestehe nicht, erklärte das Gericht. Vielmehr sei die Frage, welcher Umsatzrückgang im Sinne der Förderrichtlinien als nicht coronabedingt und damit nicht förderfähig anzusehen ist, von den Bezirksregierungen des Landes nicht einheitlich beantwortet worden. So sei etwa im Fall eines ostwestfälischen Fußballvereins der Ligaabstieg bei der Bewilligung von Coronahilfen überhaupt nicht berücksichtigt worden. Diese Ungleichbehandlung verletze den Verein Fortuna Düsseldorf in seinen Rechten.
Eine weitere Klage, mit der die Fortuna zusätzliche Coronahilfen vom Land fordert, ist noch beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig (16 K 1288/25).