Kassel (epd). Kommunen können für die Betreuung von Bürgergeldbeziehern vom Bund die Erstattung der hierfür angefallenen tatsächlichen Kosten verlangen. Dazu gehören auch Personalkosten, die allein für die Bearbeitung der Leistungsanträge und möglicher Widerspruchsverfahren anfallen, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 4 AS 4/24 R).
Üblicherweise teilen sich Kommunen und Bund die Aufgaben bei der Betreuung von Bürgergeldbeziehern. Allerdings hatte der Bund im Jahr 2010 gesetzlich festgelegt, dass Städte und Kreise als sogenannte Optionskommune tätig werden können. Die bundesweit 104 Optionskommunen übernehmen dann in alleiniger Verantwortung die Betreuung der Grundsicherungsempfänger.
Nach einer Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) muss der Bund den Kommunen die Kosten für das Personal, welches allein für das Bürgergeld zuständig ist, voll erstatten. Nur für Mitarbeitende, die auch in anderen kommunalen Bereichen tätig sind, gibt es vom Bund lediglich eine Kostenpauschale. Dabei handelt es sich etwa um Schreibkräfte oder auch andere Verwaltungskräfte.
Im konkreten Fall ging es um die Erstattung von Kosten für den Einsatz von vier Sachbearbeitern beim Landkreis, die im Jahr 2018 Widersprüche von Hartz-IV-Beziehern (heute Bürgergeldbezieher) bearbeiteten. Der Kreis hatte die tatsächlich angefallenen Personalkosten geltend gemacht. Das BMAS wollte nur einen pauschalen Betrag zahlen und meinte, dass die frühere Verordnung zur Kostenerstattung dies so vorsehe. Der Kreis habe 41.543 Euro zu viel erhalten.
Die Widerspruchssachbearbeiter seien allein für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig gewesen, stellte das BSG fest. Nach dem Gesetz seien in solch einem Fall die vollen Kosten vom Bund zu übernehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die beim Kreis angefallenen Personalkosten unwirtschaftlich seien, gebe es nicht.