Gericht: "Dubai Schokolade" muss auch in Dubai produziert worden sein

Gericht: "Dubai Schokolade" muss auch in Dubai produziert worden sein

Köln (epd). Schokolade, die nicht in Dubai hergestellt wurde und auch keinen anderen geografischen Bezug zu dem Emirat hat, darf laut einem Beschluss des Landgerichts Köln in Deutschland nicht als „Dubai Schokolade“ gekennzeichnet, beworben und verkauft werden. Das Gericht habe in dem zu entscheidenden Fall die Gefahr einer Irreführung von Verbrauchern angenommen und am 6. Januar eine einstweilige Verfügung gegen die Betreiberin eines Onlineshops erlassen, teilte eine Sprecherin am Montag mit. Gegen die vorläufige Entscheidung kann noch Widerspruch eingelegt werden. (AZ.: 33 O 525/24)

Das Gericht gab mit dem Beschluss einer in Deutschland ansässigen Antragstellerin Recht, die selbst über einen Onlineshop Schokoladenriegel „made in Dubai“ vertreibt. Das Unternehmen hatte wegen irreführender geografischer Herkunftsangaben eine Unterlassungsentscheidung gegen die Konkurrenz beantragt.

Angaben wie „Dubai Schokolade“, „The Taste of Dubai“ oder „mit einem Hauch von Dubai“ entnehme der durchschnittliche Verbraucher, dass die Süßware auch in dem genannten Gebiet hergestellt wurde, erläuterte das Gericht seine Entscheidung. Hinzu komme, dass das Produkt vorne eine englische Bezeichnung trage und die weitere Beschreibung in mehreren Sprachen gehalten sei. Ein erheblicher Teil der Kunden werde annehmen, dass die Schokolade tatsächlich in Dubai produziert und nach Deutschland importiert wurde. Der Hinweis auf einen Hersteller mit Sitz in der Türkei und der Aufdruck „Product of Türkiye“ könnten diesen Irrtum nicht ausräumen, hieß es.

Das Landgericht berief sich bei der nach Anhörung der Antragsgegnerin ergangenen Entscheidung auf Paragraf 127 des Markengesetzes. Danach dürfen geografische Herkunftsangaben nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem betreffenden Gebiet oder Land stammen, wenn bei der Bezeichnung die Gefahr der Irreführung über die Herkunft besteht. Als Maßstab dafür legte das Landgericht nach eigenen Angaben das Leitbild „des durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers“ zugrunde.

Die Antragsgegnerin kann gegen den Beschluss beim Landgericht Köln Widerspruch einlegen. In dem Fall hätte das Gericht in einer mündlichen Verhandlung zu prüfen, ob die einstweilige Verfügung durch ein Urteil zu bestätigen oder aufzuheben ist.