Erfurt (epd). Die Angst vor einem Kontrollverlust über private Daten nach der Wegnahme eines USB-Sticks durch den Arbeitgeber führt nicht automatisch zu Schadensersatz. Verlangt der Arbeitnehmer für erlittene Angst- und Schlafstörungen Schadensersatz, weil der Arbeitgeber mit den auf den USB-Stick enthaltenen privaten Daten Missbrauch betreiben könnte, müsse diese Befürchtung plausibel und glaubhaft dargelegt werden, erklärte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (AZ: 8 AZR 215/13)
Der Kläger war Auszubildender in einem Fitnessstudio im Raum Villingen-Schwenningen. Als der Arbeitgeber den Verdacht hatte, dass der Azubi auf einem USB-Stick unzulässig Mitgliederdaten gespeichert hatte, wurde ihm der Datenspeicher weggenommen.
Daraufhin verlangte der Kläger Auskunft über seine gespeicherten Daten. Zudem führte er an, dass auf dem USB-Stick private Fotos, Videos und Bewerbungsunterlagen gespeichert seien. Er befürchtete, dass der Arbeitgeber die Daten missbräuchlich verwendet. Er habe Angst und finde keinen „ruhigen Schlaf“ mehr. Der Arbeitgeber habe letztlich gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen. Ihm stehe deshalb Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro zu.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg sprach ihm wegen der Wegnahme des USB-Sticks eine Entschädigung in Höhe von 2.500 Euro zu.
Das BAG hob dieses Urteil aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auf. Der Kläger habe keinen Schaden dargelegt, so das BAG. Zwar könne auch der nur kurzzeitige Kontrollverlust über seine Daten einen Schadensersatzanspruch begründen. Allein das Berufen auf eine bestimmte Gefühlslage reiche aber nicht. Es müsse schon ein Schaden plausibel nachgewiesen werden. Hier habe der Kläger zwar auf „erhebliche Schlafstörungen und Angststörungen“ infolge des weggenommenen USB-Sticks hingewiesen. Warum er keinen Arzt aufgesucht habe, obwohl die Störungen seit drei Jahren bestehen sollen, sei unklar. Das LAG habe zudem festgestellt, dass der Kläger „erheblich übertreibe“ und sein Vortrag „nicht schlüssig“ sei. Dies reiche für einen Schadensersatzanspruch nach der DSGVO nicht aus.