Berlin (epd). Verstirbt ein Lehrer mit Wespenallergie infolge eines Wespenstichs bei einem außerschulischen Arbeitstreffen, handelt es sich um einen Dienstunfall. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden und damit der klagenden Witwe eine erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung zugesprochen. (VG 7 K 394/23)
Nach Angaben des Gerichts war der Mann im konkreten Fall verbeamteter Lehrer in Berlin. Am vorletzten Tag der Sommerferien habe er an einem Präsenztag der Lehrkräfte in einem Ruderclub teilgenommen, um schulische Themen zu bearbeiten. Er teilte zwei Kollegen mit, dass er gegen Wespenstiche allergisch sei, aber sein Notfallmedikament vergessen habe.
Kurze Zeit später wurde der Mann auf der Terrasse des Clubs von einer Wespe gestochen und erlitt einen anaphylaktischen Schock. Er verstarb trotz Rettungsmaßnahmen noch vor Ort. Die Berliner Senatsbildungsverwaltung lehnte danach die Anerkennung als Dienstunfall mit der Begründung ab, die Wespenallergie sei eine persönliche Anlage des Lehrers gewesen und aus seinem Tod ergebe sich keine spezifische Gefahr der Beamtentätigkeit.
Einer Klage der Witwe dagegen gab das Verwaltungsgericht mit der Begründung statt, der Wespenstich erfülle alle Voraussetzungen eines Dienstunfalls. Insbesondere sei die Anwesenheit des Lehrers auf der Terrasse des Ruderclubs dienstlich veranlasst gewesen. Dass der Lehrer sein Notfall-Set vergessen habe, begründe allenfalls eine rechtlich irrelevante Nachlässigkeit. Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.