Erfurt (epd). Bei einer besonders dreckigen Arbeitstätigkeit kann das erforderliche Waschen oder Duschen im Betrieb Arbeitszeit sein. Der Arbeitgeber könne zur Lohnzahlung verpflichtet sein, wenn die Verschmutzung so stark ist, dass dem Arbeitnehmer „ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause ohne vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden kann“, entschied das Bundesarbeitsgericht in einem am Freitag in Erfurt veröffentlichten Urteil. Den konkreten Fall verwiesen die Erfurter Richter an das Landesarbeitsgericht Nürnberg jedoch zurück. (AZ: 5 AZR 212/23)
Der Kläger arbeitet seit Februar 2008 bei seinem Arbeitgeber als Containermechaniker. Zu seinen Aufgaben gehören das Abschleifen rostiger und schadhafter Stellen sowie Lackierarbeiten. Nach der Arbeit begibt sich der Mitarbeiter in einen Umkleideraum und wäscht oder duscht sich. Der Kläger verlangte für die Umkleide-, Körperreinigungs- und angefallenen Wegezeiten Arbeitslohn. Für den Zeitraum Januar 2017 bis April 2022 müsse der Arbeitgeber ihm noch 25.554 Euro nachzahlen.
Das Landesarbeitsgericht sprach dem Mann 2.387 Euro zu und ging für die zuletzt streitige Zeit von Juni 2020 bis April 2022 von arbeitstäglich 21 Minuten aus, die der Kläger für Umkleiden, Körperreinigung und 40 Meter Weg zwischen Umkleideraum und Arbeitsstätte benötige. Das Gericht hatte hierzu die Zeiten geschätzt.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass die anfallenden Umkleide- und Duschzeiten sowie die Wege zu Arbeitsstätte vergütungspflichtige Arbeitszeit sein können. Körperreinigungszeiten seien auch als Arbeitszeit anzusehen, wenn das Waschen „unmittelbar“ mit der eigentlichen Tätigkeit zusammenhängt und etwa aus hygienischen Gründen vorgeschrieben ist. Sei Letzteres nicht der Fall, könne dennoch die Zeit der Körperreinigung vergütet werden, wenn die auszuübende Arbeit mit einer so großen Verschmutzung einhergeht, dass dem Arbeitnehmer ungewaschen ein Anlegen der Privatkleidung und der Weg nach Hause nicht zugemutet werden können.
Das habe das Landesarbeitsgericht jedoch ebenso wenig ausreichend geprüft wie das An- und Ablegen der erforderlichen Arbeitskleidung. Dies müsse noch einmal nachgeholt werden.