Erfurt (epd). Bei zu wenigen Bewerberinnen und Bewerbern für die Wahl eines Betriebsrats kann das Gremium auch mit einer kleineren Zahl von Mitgliedern gebildet werden. Gebe es mehr vorgesehene Betriebsratssitze als Bewerber, mache dies eine Betriebsratswahl noch nicht unwirksam, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Mittwoch verkündeten Beschluss. Ein Betriebsrat, der kleiner sei als gesetzlich vorgesehen, müsse aber aus einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern bestehen. Ob dann auch ein einziges Betriebsratsmitglied ausreicht, ließ das BAG offen (AZ: 7 ABR 26/23).
Im konkreten Rechtsstreit ging es um die Betriebsratswahl an einem Hamburger Klinikum im Frühjahr 2022. Das Betriebsverfassungsgesetz macht die Zahl der Betriebsratsmitglieder von der Größe des Betriebes abhängig. So sind beispielsweise bei 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern drei Personen für den Betriebsrat vorgesehen, bei 51 bis 100 Arbeitnehmern fünf und bei 101 bis 200 Arbeitnehmern sieben Mitglieder.
In dem Klinikum mit seinen 170 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern würde demnach der Betriebsrat aus sieben Mitgliedern bestehen. Zur Wahl hatten sich jedoch nur drei Bewerber gestellt, die dann auch den Betriebsrat gebildet hatten. Der Arbeitgeber hielt die Betriebsratswahl wegen der zu geringen Zahl von Mitgliedern für nichtig.
Das BAG hatte jedoch keine Bedenken und entschied, dass bei zu wenigen Bewerbern auch ein kleinerer Betriebsrat gewählt werden könne. Die zu besetzenden Betriebsratssitze müssten dann auf die im Gesetz aufgeführte nächstniedrigere Stufe so lange zurückgehen, „bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht“.