Berlin (epd). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) verhandelt seit Donnerstag drei Klimaklagen des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND) und der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen die Bundesregierung. Diese soll nach dem Willen der Kläger dazu verurteilt werden, wirksame Sofortprogramme zur Emissionsreduzierung in den Sektoren Gebäude und Verkehr umgehend umzusetzen. (OVG 11 A 11/22, OVG 11 A 27/22 und OVG 11 A 1/23)
Grundlage der Klage ist nach Angaben des elften Senats des OVG unter der Vorsitzenden Richterin Ariane Holle Paragraf 8 des Klimaschutzgesetzes. Dieser verlangt beim Überschreiten der festgelegten Jahresemissionsmengen in den jeweiligen Sektoren von den zuständigen Bundesministerien die Auflage von Sofortprogrammen, die die Einhaltung bis 2030 sicherstellen. Beschlossen werden die Maßnahmen dann durch die Bundesregierung.
Die Umweltverbände werfen der Bundesregierung vor, trotz deutlicher Überschreitungen der Jahresemissionsmengen im Bereich Verkehr und Gebäude seit 2020 bislang keine effektiven Gegenmaßnahmen ergriffen zu haben. Eine vorherige Aufforderung des Verbandes, ein wirksames Sofortprogramm vorzulegen, habe die Bundesregierung verstreichen lassen. Die Verkündung einer Entscheidung in dem Verfahren hat das OVG für den 30. November angekündigt.
DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch kritisierte vor der Verhandlung, die Bundesregierung missachte vorsätzlich Klimaziele. Mit der Klage solle sie gezwungen werden, sich an die eigenen Gesetze zu halten und effektive CO2-Einsparmaßnahmen umzusetzen.
Die Vertreter der Bundesregierung argumentierten am Donnerstag, bei den Einsparungen komme es nicht auf Einzelmaßnahmen in den jeweiligen Sektoren an, sondern darauf, welche Gesamtsumme an CO2-Emissionen am Ende bis zum Jahr 2030 eingespart wird. Gerade im Gebäudesektor wirkten Maßnahmen nicht sofort, sondern in der Regel erst zeitverzögert.
In diesem Zusammenhang verwiesen sie auf das Anfang Oktober vom Bundeskabinett verabschiedete Klimaschutzprogramm, das genau diesen Ansatz enthalte. Demnach soll mit entsprechenden Maßnahmen bis 2030 die Klimaschutzlücke zu 80 Prozent geschlossen werden. Zudem stünden Sofortmaßnahmen ähnlich wie andere Vorhaben immer auch unter einem Finanzierungsvorbehalt.
Das wurde von der Klägerseite zurückgewiesen. Grundlage für die Klagen sei das geltende Gesetz, sagte der Rechtsanwalt der Umwelthilfe, Remo Klinger. Das neue Klimaschutzprogramm sei kein Sofortprogramm, sondern langfristig angelegt.
Auch die Vorsitzende Richterin betonte, das Klimaschutzprogramm „guckt in die Zukunft“, aber ein Sofortprogramm sei ein reaktives Programm, das in kurzen Fristen und so schnell wie möglich abgearbeitet werden müsse.
Holle geht nach eigenen Worten davon aus, dass das Verfahren nach dem OVG noch vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig landen wird. Das OVG wird zudem im Februar 2024 über weitere Klima-Klagen der Umwelthilfe verhandeln.
Das Klimaschutzgesetz war im Juni 2021 verschärft worden. Deutschland soll danach bis 2045 treibhausgasneutral werden, bis 2030 sollen die Emissionen um mindestens 65 Prozent sinken.