München (epd). Die Durchsuchungsaktionen gegen Mitglieder der „Letzten Generation“ im Mai dieses Jahres waren zu einem ganz überwiegenden Teil rechtmäßig: Die Staatsschutzkammer des Landgerichts München I verwarf zehn Beschwerden von Beschuldigten und Dritten komplett als unbegründet, nur einer Beschwerde wurde teilweise stattgegeben, wie das Oberlandesgericht München am Donnerstag mitteilte. Die Beschlüsse zur Durchsuchung und Beschlagnahmung seien auch verhältnismäßig gewesen. Nur die Beschlagnahme von einzelnen Gegenständen in einem Beschwerde-Fall sei nicht korrekt gewesen, entschieden die Richter.
Die Generalstaatsanwaltschaft München führt derzeit ein Ermittlungsverfahren gegen mehrere Personen, die sich als Klimaaktivisten der „Letzten Generation“ betätigt haben sollen. Den Beschuldigten wird unter anderem die Bildung einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen, deswegen hatten die Ermittler im Mai Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse beim Amtsgericht München beantragt und genehmigt bekommen. Nachdem das Amtsgericht München die Beschwerden gegen diese Beschlüsse allesamt verworfen hatte, musste die 2. Strafkammer des Landgerichts München als Staatsschutzkammer über die Beschwerden entscheiden.
Die Staatsschutzkammer bejahte die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsbeschlüsse, denn das Amtsgericht sei zurecht davon ausgegangen, dass ein Anfangsverdacht für die Bildung einer kriminellen Vereinigung bestehe. Auch sei der Zweck und die Tätigkeit der Vereinigung auf die Begehung von Straftaten gerichtet. Dabei sei es unerheblich, ob dies der Hauptzweck oder nur einer von mehreren Zwecken sei. Das Erscheinungsbild der „Letzten Generation“ werde jedenfalls wesentlich von Straftaten wie der Nötigung von Verkehrsteilnehmern „insbesondere durch Festkleben“ oder Sachbeschädigungen mitgeprägt, hieß es.
Den Richtern der Münchner Staatsschutzkammer zufolge begründen diese Taten „eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit“. Straftaten seien „kein Mittel der freiheitlichen, demokratischen, rechtsstaatlichen Diskussion, sondern Ausdruck krimineller Energie“ und als solche „juristisch nüchtern zu bewerten“, hieß es: „Moralische Argumente könnten jenseits der Gesetze eine Strafbarkeit weder begründen noch negieren.“ Die Entscheidung der Staatsschutzkammer ist endgültig, gegen diese gibt es keine Rechtsmittel mehr, teilte das Oberlandesgericht abschließend mit.