Osnabrück (epd). Ein gesetzlich Krankenversicherter hat keinen Anspruch gegen seine Krankenversicherung auf Versorgung mit medizinischem Cannabis, sofern Behandlungsalternativen bestehen. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück bereits im Juli entschieden, wie es am Donnerstag mitteilte. Von seinem Arzt wurden dem Kläger Cannabisblüten zur Vaporisation auf Privatrezept verordnet. Dafür fallen monatlich Kosten von rund 430 Euro an, die er ersetzt haben wollte (AZ: S 46 KR 160/22).
Der 1968 Mann leidet laut Gericht an verschiedenen Erkrankungen auf psychiatrischem, orthopädischem und lungenfachärztlichem Gebiet. Er gab an, durch den Konsum von Cannabis hätten sich seine Probleme stärker gebessert als mit Behandlungen durch Medikation, stationäre Aufenthalte oder Rehabilitationsmaßnahmen. Die Krankenversicherung vertrat die Auffassung, alternative Behandlungsmöglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft.
Das Sozialgericht schloss sich dieser Einschätzung an. Zwar leide der Kläger an einer die Lebensqualität beeinträchtigenden Erkrankung. Die alternativen Behandlungsmöglichkeiten gingen aber eindeutig aus Entlassungsberichten nach stationären Aufenthalten hervor. Daher müssten diese Möglichkeiten erst genutzt werden, bevor Cannabiskosten ersetzt werden könnten. Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.