Urteil: Betriebsrentenhöhe darf von Zehnjahreszeitraum abhängen

Urteil: Betriebsrentenhöhe darf von Zehnjahreszeitraum abhängen

Erfurt (epd). Arbeitgeber dürfen die Höhe der betrieblichen Altersversorgung vom Einkommen der vergangenen zehn Jahre vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abhängig machen. Wechselt eine zuvor noch in Vollzeit höher bezahlte Arbeitnehmerin in Teilzeit, so fällt die Betriebsrente geringer aus, urteilte am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. (AZ: 3 AZR 221/22)

Die aus Bayern stammende Klägerin war seit August 1984 in Vollzeit und ab Mai 2005 in Teilzeit tätig. Wegen einer Betriebsschließung endete das Arbeitsverhältnis schließlich zum 30. September 2020 mit einem Aufhebungsvertrag.

Der Arbeitgeber hatte seinen Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung gewährt. In den Versorgungsrichtlinien wurde unter anderem festgelegt, dass die Höhe der Betriebsrente sich am Einkommen der zurückliegenden zehn Jahre vor Ausscheiden aus dem Job orientiert.

Die Klägerin sah darin eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten. Ihr stehe eine Betriebsrente von monatlich nur 99,77 Euro zu. Würde jedoch auch ihre Vollzeitarbeit seit Beginn ihrer Beschäftigung, also über den Zehnjahreszeitraum hinaus, angerechnet, müssten ihr monatlich 155,19 Euro als Rente zustehen, so die Klägerin. Einen sachlichen Grund, warum die vor über zehn Jahren ausgeübte Vollzeittätigkeit nicht angerechnet werde, gebe es nicht. Sie werde nun so gestellt, als ob sie schon immer in Teilzeit gearbeitet habe, so die Klägerin.

Doch die Klage hatte sowohl vor dem Landesarbeitsgericht München als auch vor dem BAG keinen Erfolg. Arbeitgeber dürften die Höhe der Betriebsrente von den zehn Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abhängig machen. Eine unzulässige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten sei dies nicht. Denn wechsele ein Teilzeitbeschäftigter vor Beginn des Zehnjahreszeitraums in Vollzeit, könne er auch von einer höheren Betriebsrente profitieren. Die vorherige Teilzeitarbeit werde dann nicht mindernd angerechnet, so das Gericht.