Berlin (epd). Der sogenannte BDS-Beschluss des Bundestages aus dem Jahr 2019 zur Bekämpfung von Antisemitismus kann nur durch das Bundesverfassungsgericht überprüft werden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) am Freitag in zweiter Instanz. Geklagt hatten Unterstützer der propalästinensischen Initiative „Boycott, Divestment and Sanctions“-Kampagne (BDS). (AZ: OVG 3 B 44/21)
Das Gericht habe im Berufungsverfahren die Klage als verfassungsrechtliche Streitigkeit bewertet, die nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt, hieß es zur Begründung. Der Bundestag habe den Beschluss in seiner Eigenschaft als Gesetzgebungsorgan gefasst und sich dabei auf sein allgemeinpolitisches Mandat berufen. Deshalb sei das Verfahren dem Verfassungsrecht zuzuordnen. Eine inhaltliche Überprüfung sei daher dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Eine Revision wurde „wegen grundsätzlicher Bedeutung“ zugelassen. Der Beschluss des Bundestages vom 17. Mai 2019 trägt den Titel „Der BDS-Bewegung entschlossen entgegentreten - Antisemitismus bekämpfen“.
Das Verwaltungsgericht hatte in erster Instanz den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zwar bejaht, den Bundestagsbeschluss in der Sache jedoch nicht beanstandet und die Klage abgewiesen. Geklagt hatten drei Privatpersonen. Sie bezeichneten sich laut Gericht als Unterstützer der BDS-Kampagne. Sie machten geltend, der Beschluss stelle eine unzulässige Warnung vor der BDS-Bewegung dar und verletze ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht sowie ihre Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit.