Brüssel, Straßburg (epd). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Beschwerden einer Trans-Frau und eines Trans-Mannes über Einträge ins Geburtenregister zurückgewiesen. In den am Dienstag in Straßburg veröffentlichten Urteilen wies das Gericht auf staatliche Ermessensspielräume hin.
In einem der beiden Fälle hatte eine Trans-Frau unter Berufung auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gefordert, als Mutter des mit ihrem Samen gezeugten Kindes amtlich eingetragen zu werden. Ein Berliner Standesamt hatte 2015 entschieden, die als Mann geborene Klägerin nicht als Mutter in das Geburtenregister einzutragen, da sie das Kind nicht geboren habe. Stattdessen wird jene Person als Mutter geführt, die das Kind tatsächlich zur Welt gebracht hat. Beide klagten gegen dieses Vorgehen.
Der Bundesgerichtshof stellte 2017 wiederum fest, dass die klagende Trans-Frau als Vater eingetragen werden müsse, da sie durch ihr Sperma an der Zeugung des Kindes beteiligt war. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gab dem Bundesgerichtshof nun recht. In seinem Urteil bestätigte er zudem, dass der frühere Vorname eines transsexuellen Elternteils nach deutschem Recht auch dann angegeben werden müsse, wenn das Kind, wie in diesem Fall, nach der Geschlechtsumwandlung gezeugt oder geboren wurde.
Der Gerichtshof entschied ferner, dass die deutschen Behörden einen angemessenen Ausgleich zwischen den Rechten der Klägerin, den Interessen des Kindes und öffentlichen Interessen gefunden haben.
Im zweiten Fall ging es um die Beschwerde eines Trans-Mannes, der als Vater seines Kindes in die Geburtsurkunde eingetragen werden wollte. Der Kläger war als Frau geboren worden und hatte das Kind zur Welt gebracht, nachdem seine Identität als Mann bereits anerkannt worden war.
Nachdem ein Berliner Bezirksgericht den Kläger 2011 als Mann anerkannt hatte, hatte er nach eigenen Angaben die Hormonbehandlung abgesetzt und war wieder fruchtbar geworden. 2013 gebar er ein Kind. Der Kläger beantragte nach der Geburt, als Vater des Kindes eingetragen zu werden, da er ein Mann sei. Weiter forderte er, keine Mutter einzutragen, da das Kind durch eine Samenspende gezeugt wurde.
Ein Berliner Amtsgericht entschied gegen seinen Willen, er sei als Mutter des Kindes mit seinem zu diesem Zeitpunkt bereits abgelegten weiblichen Namen einzutragen. Eine Beschwerde beim Bundesgerichtshof wurde abgelehnt, da die Mutter eines Kindes die Person sei, die das Kind geboren habe. Eine Änderung des Geschlechtes einer Person habe also keinen Einfluss auf die Rechtsbeziehung zwischen dieser Person und ihren Kindern, so die Begründung.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht eine Klage 2018 abgelehnt hatte, war der Trans-Mann vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gezogen. Dieser konnte nun kein Fehlverhalten der deutschen Behörden und Gerichte feststellen. Unter den europäischen Staaten gebe es keinen Konsens darüber, wie in Personenstandsregistern angegeben werden soll, dass der Elternteil eines Kindes transgender ist. Eine schwerwiegende Diskriminierung sei nicht gegeben.
Der Bundesverband Trans äußerte sich enttäuscht über die Urteile. „Es zeigt sich ganz deutlich ein antiquiertes Familienbild“, zitierte der Verband einen Beschwerdeführer und forderte politische Initiative. Es ist längst überfällig, das deutsche Abstammungsrecht so anzupassen, dass Trans-Eltern in ihrer Geschlechtsidentität anerkannt würden.