Münster (epd). Der Energiekonzern und Bergbaubetreiber RWE darf die Grundstücke des Landwirts Eckardt Heukamp in Lützerath zur Braunkohleentwicklung abbaggern und die dafür nötigen Vorbereitungen treffen. Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster wies am Montag die Beschwerden des Landwirts und zweier Mieter gegen entsprechende Eilbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Aachen zurück. Damit kann RWE nun in dem Erkelenzer Ortsteil Lützerath Maßnahmen wie Rodungen oder den Abriss von Gebäuden vornehmen und anschließend dort Braunkohle gewinnen (AZ: 21 B 1675/21 und 21 B 1676/21, I. Instanz: VG Aachen 6 L 418/21 und 6 L 433/21). Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Heukamp und zwei Mieter von Wohnhäusern auf dessen historischer Hofanlage hatten sich im letzten Jahr mit Eilanträgen gegen Beschlüsse der Bezirksregierung Arnsberg gewandt, mit denen die RWE Power AG vorzeitig in den Besitz der Grundstücke an der Abbruchkante des Tagebaus Garzweiler eingewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht Aachen (VG) hatte im Oktober die Anträge des Hofeigentümers und der Bewohner abgelehnt und die Besitzeinweisung bestätigt, die dem Energiekonzern Zugriff auf die Liegenschaften gibt. Eine Besitzeinweisung greift laut OVG der Enteignung des Landwirtes vor, mit der das Eigentum auf RWE übergeht.
Das Oberverwaltungsgericht erklärte, die Beschwerden setzten sich nicht konkret genug mit der Begründung der Eilbeschlüsse des VG Aachen auseinander. Dieses habe dargelegt, dass „die geltende energiepolitische Grundentscheidung“ für Braunkohleförderung und -verstromung „mit dem verfassungsrechtlichen Klimaschutzgebot vereinbar“ sei. Die Gesamtabwägung der vom Tagebau betroffenen Belange durch die Bezirksregierung sei, „auch was den Klimaschutz betrifft“, nicht zu beanstanden, erklärten die Richter.
Die Antragsteller hätten insbesondere nicht aufgezeigt, dass sich aus dem Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom März 2021 ein sofortiges Ende der Braunkohleförderung und -verstromung ableiten lasse, hieß es weiter. Deren Argumentation fußten vor allem auf klimapolitischen Forderungen, „die im geltenden Recht keine Grundlage haben und an den Gesetzgeber zu richten wären“.