Berlin (epd). Mit Blick auf die Landtagswahlen in vier Bundesländern in diesem Jahr ruft die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe dazu auf, Bürgern ohne festen Wohnsitz das Wählen zu ermöglichen. „Auch obdachlose Menschen ohne feste Meldeadresse besitzen selbstverständlich ein Wahlrecht“, betonte die Arbeitsgemeinschaft am Mittwoch in Berlin.
In allen Fällen gelte es, Betroffenen „den Gang zur Wahlurne ohne großen bürokratischen Aufwand zu gewährleisten“, sagte Geschäftsführerin Werena Rosenke. „Die Kommunen sollten den wohnungslosen Bürgerinnen und Bürgern den Eintrag in das Wählerverzeichnis komplikationslos ermöglichen und an den Treffpunkten und Anlaufstellen der Wohnungslosen entsprechend informieren.“ Gewählt wird im Saarland (17. März), in Schleswig-Holstein (8. Mai), in Nordrhein-Westfalen (15. Mai) und in Niedersachsen (9. Oktober)
Wie der Dachverband weiter erläutert, ist für die unbedingt nötige Eintragung in das Wählerverzeichnis das Wahlamt der Gemeindeverwaltung zuständig, das sich vielerorts im Rathaus befindet. Dort kann ein entsprechender Antrag ausgefüllt und unterschrieben werden. Anschließend kann der oder die Antragstellende entscheiden, ob die Stimmenabgabe am Wahltag in einem Wahllokal oder per Briefwahl erfolgen soll. Im Falle einer Briefwahl können die Wahlunterlagen auch direkt vor Ort ausgefüllt und abgegeben werden. Dieses Vorgehen wird von der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe als das einfachere angesehen und empfohlen.