Berlin (epd). Das Landesgericht Berlin-Brandenburg hat eine Klage auf tariflichen Erschwerniszuschlag bei Tätigkeiten mit Atemmaske zurückgewiesen. Beschäftigte der Reinigungsbranche, die bei der Arbeit eine sogenannte OP-Maske tragen, haben nach Angaben des Gerichts vom Mittwoch keinen Anspruch auf einen solchen Zuschlag. (AZ: 17 Sa 1067/21)
Für den Kläger gelte der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung. Dieser sehe bei Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird, einen Zuschlag von zehn Prozent vor. Dies sei bei einer OP-Maske nicht der Fall, weil sie anders als FFP2- oder FFP3-Masken nicht vor allem dem Eigenschutz des Arbeitnehmers diene. Das Landesarbeitsgericht ließ die Revision des Klägers an das Bundesarbeitsgericht zu.