Zudem gilt für einen Gottesdienst eine Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 100 Besucher sowie eine zeitliche Höchstdauer von 60 Minuten.
Der Kreis Minden-Lübbecke verlangt ebenso wie der Kreis Lippe negative Corona-Tests vor Zusammenkünften in Kirchen, Synagogen oder Moscheen. Gegen diese Anordnung hatten sich 16 Freikirchen und zwei Gemeindemitglieder in Kreis Minden-Lübbecke gewandt. Sie argumentierten nach Angaben des Gerichts, dass diese Regelungen sie in unverhältnismäßiger Weise in ihrer Religionsfreiheit beschränken würden.
Das Verwaltungsgericht hingegen erklärte, diese Schutzmaßnahmen seien beim gegenwärtigen Stand des Infektionsgeschehens verhältnismäßig. Die Testpflicht diene dem legitimen Ziel, sowohl Leben und Gesundheit sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen. Der bezweckte Gesundheitsschutz überwiege die religiös begründeten Interessen der Antragsteller an der Teilnahme am Präsenzgottesdienst aller Gemeindemitglieder. Das Gericht wertete zudem die Verpflichtung, einen tagesaktuellen negativen Coronatest vor der Teilnahme am Gottesdienst vorzulegen, als allenfalls geringfügigen Eingriff in die Religionsfreiheit.
Der Gerichtsbeschluss ist noch nicht rechtskräftig. Gegen ihn kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.