Karlsruhe (epd). Im Deutschen Bundestag können weiterhin mehr Männer als Frauen vertreten sein. Parteien können nicht gesetzlich verpflichtet werden, für Geschlechterparität zwischen den Wahlkandidatinnen und -kandidaten zu sorgen, entschied das Bundesverfassungsgericht am Dienstag. Die Karlsruher Richter wiesen damit eine Wahlprüfungsbeschwerde mehrerer Frauen als unzulässig zurück. (AZ: 2 BvC 46/19)
Im Streitfall hatten zehn Frauen eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017 eingelegt. Sie rügten, dass im Parlament zu wenige Frauen vertreten seien. Sie verlangten gesetzliche Vorgaben, die Parteien bei der Ausgestaltung ihrer Landeslisten und Wahlkreiskandidaturen zu einer Geschlechterparität verpflichtet.
So seien bei der jüngsten Bundestagswahl zwar 51,5 Prozent der Wahlberechtigten Frauen gewesen. Der weibliche Anteil der Abgeordneten sei im Verhältnis zur letzten Legislaturperiode aber von 36,3 Prozent auf 30,7 Prozent gesunken. Derzeit seien von insgesamt 709 Bundestagsabgeordneten nur 218 Frauen. Frauen seien damit im Parlament nicht ausreichend und damit undemokratisch repräsentiert.
Das Bundesverfassungsgericht wies die Wahlprüfungsbeschwerde wegen einer unzureichenden Begründung als unzulässig zurück. Jede Partei und jedem Wahlbewerber müsse grundsätzlich die gleichen "Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen offenstehen". Eine Anordnung von Paritätspflichten würde diesem Grundsatz aber widersprechen.
Die gewählten Abgeordneten seien nicht einem Land, einem Wahlkreis, einer Partei oder einer Bevölkerungsgruppe, sondern dem ganzen Volk und damit Männern und Frauen gegenüber verantwortlich. Daher komme es nicht darauf an, dass das Parlament ein verkleinertes Abbild der Wählerschaft darstellt.
Die Beschwerdeführerinnen hätten nicht ausreichend dargelegt, warum in die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl und der Parteienfreiheit gesetzlich eingegriffen werden muss, um den Gleichbehandlungsgrundsatz durchzusetzen.