Kassel (epd). Eine Pflegegeldnachzahlung ist mit dem Tod des Hilfebedürftigen nicht immer vor dem Zugriff der Sozialhilfe geschützt. Geht die Zahlung auch nur eine Minute vor dem Todeszeitpunkt auf das Konto ein, gehört das Geld zum Nachlass und muss grundsätzlich für anfallende Bestattungskosten verwendet werden, urteilte am Freitag das Bundessozialgericht (BSG). (AZ: B 8 SO 8/19 R) Wird die Nachzahlung erst nach dem Tod des Ehemannes verbucht, ist der Pflegegeldanspruch auf die pflegende Ehefrau übergegangen, so dass sie als Erbin beim Sozialhilfeträger Vermögensfreibeträge geltend machen kann.
Im Streitfall hatte die im baden-württembergischen Kehl lebende Klägerin ihren Ehemann bis zu seinem Tod im Juni 2017 gepflegt. Der Mann war seit März 2017 pflegebedürftig und hatte Pflegegeld beantragt. Die Pflegekasse zahlte ihm für die Monate März bis Juni 2017 Pflegegeld in Höhe von 2.912 Euro nach.
An dem Tag, als die Überweisung auf das Konto einging, starb der Ehemann. Die Bestattungskosten in Höhe von 6.836 Euro wurden zur Hälfte von der Tochter bezahlt. Die mittellose Ehefrau verlangte die andere Hälfte vom Sozialhilfeträger. Dieser meinte, dass die Pflegegeldnachzahlung für die Bestattungskosten verwendet werden müsse.
Die Klägerin hielt dies für ungerecht. Das Pflegegeld sei für ihre geleistete Pflege gezahlt worden und damit zweckgebunden.
Das BSG verwies das Verfahren an das Landessozialgericht wegen fehlender Feststellungen zurück. Dieses müsse unter anderem prüfen, wann genau das Geld auf das Konto eingegangen ist. Sei das Geld auch nur eine Minute vor dem Tod auf das Konto eingegangen, gehöre die Zahlung zum Nachlass und müsse für die Bestattung verwendet werden. Bei einem gemeinsamen Konto des Paares gehöre die Hälfte aber der Ehefrau, so dass nur die andere Hälfte für die Bestattungskosten verwendet werden müsse.
Sei das Geld erst nach dem Tod auf das Konto eingegangen, sei der Pflegegeldanspruch der Ehefrau als sogenannte Sonderrechtsnachfolgerin auf sie übergegangen. In diesem Fall gehöre das Geld nicht zum Nachlass und sei letztlich als Vermögen der Ehefrau zu werten. Dieses müsse sie allenfalls angreifen, wenn der Vermögensfreibetrag von 5.000 Euro überschritten sei, entschied das BSG.