Kassel (epd). Krankenkassen müssen nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) für ambulant betreute Wohngruppen pflegebedürftiger Menschen finanzielle Hilfen großzügiger gewähren. Die Krankenkassen dürfen keine zu strengen Anforderungen für den Anspruch auf den gesetzlichen Wohngruppenzuschlag in Höhe von derzeit monatlich 214 Euro pro betreuter Person stellen, urteilten die Kasseler Richter in drei am Donnerstag verkündeten Entscheidungen. (AZ: B 3 P 2/19 R, B 3 P 3/19 R und B 3 P 1/20 R)
Den Wohngruppenzuschlag können nach den gesetzlichen Bestimmungen ambulant betreute Menschen erhalten, die in einer Wohngruppe von drei bis zwölf Personen leben. Der pauschale Zuschlag pro Pflegebedürftigem ist "zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung" von den Krankenkassen zu zahlen. Mindestens drei Personen müssen pflegebedürftig sein.
Weitere Voraussetzung ist, dass die in einer "gemeinsamen Wohnung" lebende Wohngruppe eine Person mit der Organisation des gemeinsamen Zusammenlebens beauftragt. Außerdem darf die Versorgung der Wohngruppe nicht das Ausmaß einer stationären Versorgung einnehmen.
In den Streitfällen lehnten die Krankenkassen den Wohngruppenzuschlag aus unterschiedlichen Gründen ab. So wurde gerügt, dass die Wohngruppe nicht gemeinschaftlich eine Person für die zu übernehmende Organisationsarbeit bestimmt hat. Eine juristische Person, etwa ein Pflegedienst, der Mitarbeiter delegiert, sei nicht erlaubt. Die Versorgung der Bewohner sei zudem mit einer stationären Versorgung vergleichbar. Auch wurde moniert, dass die Räumlichkeiten der Bewohner gar nicht auf eine Wohngruppe hinwiesen.
Dem widersprach nun das BSG und verwies auf den gesetzlichen Zweck des Wohngruppenzuschlags. Dieser solle pflegebedürftigen Menschen ein selbstbestimmteres Leben in neuen Wohnformen ermöglichen. Bei "einer beauftragten Person", dürfe es sich auch um mehrere Personen oder um eine juristische Person handeln. Die in der Wohngruppe tätigen Personen müssten aber namentlich genannt werden und dort regelmäßig präsent sein.
Eigene Räumlichkeiten mit Bad und Küchenzeile stünden einem Wohngruppenzuschlag nicht entgegen. Wichtig für eine "gemeinschaftliche Wohnung" sei, dass die Bewohner Gemeinschaftseinrichtungen wie einen Gemeinschaftsraum oder -küche nutzen könnten.
Keinen Wohngruppenzuschlag gebe es allerdings, wenn es sich bei der Versorgung der Bewohner um eine verkappte vollstationäre Versorgung handele. Das BSG verwies wegen fehlender Feststellungen alle drei Verfahren an die jeweiligen Vorinstanzen zurück.