Brüssel, Luxemburg (epd). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg urteilt am Donnerstag über die Weigerung dreier EU-Staaten, im Zuge der "Flüchtlingskrise" Asylbewerber aufzunehmen. Polen, Ungarn und Tschechien hatten von den EU-Innenministern per Mehrheitsvotum gefällte Beschlüsse weitgehend ignoriert. Mit ihnen sollten ursprünglich 160.000 Asylbewerber aus Italien und Griechenland in die übrigen EU-Staaten umgesiedelt werden. (AZ: C-715/17, C-718/17 und C-719/17)
Der Streit über die Umverteilung war lange Zeit einer der Hauptzankäpfel in der europäischen Flüchtlingspolitik. Die Länder an den Außengrenzen sind formell für die meisten Asylbewerber zuständig, weil diese bei ihnen erstmals europäischen Boden betreten. Die EU-Innenminister verfügten daher im September 2015 in zwei Beschlüssen die Umsiedlung von 120.000 Asylbewerbern aus Italien und Griechenland sowie, falls nötig, weiteren Mitgliedsländern in die übrigen EU-Staaten.
Am Ende wurden laut EU-Kommission nur knapp 35.000 Menschen umverteilt. Zum einen sei die Zahl der Ankömmlinge in Griechenland durch den EU-Türkei-Deal stark gesunken, erklärte die EU-Kommission. Zum anderen hätten viele Menschen in Italien die Voraussetzungen für eine Umverteilung nicht erfüllt, denn dazu mussten sie hohe Chancen auf Asyl haben.
Polen, Ungarn und Tschechien nahmen keine oder fast keine Menschen auf. Die EU-Kommission als Hüterin des EU-Rechts verklagte sie deswegen vor dem EuGH.
Dort führten die Osteuropäer eine Reihe von Gründen ins Feld. Polen und Ungarn machten etwa die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit geltend. Tschechien argumentierte, dass es wirksamere Maßnahmen zur Bewältigung der Migration unternommen habe, nämlich Hilfe in Drittländern und Unterstützung beim Schutz der EU-Außengrenzen. Alle drei Länder bestritten die Klagen auch aus formalen Gründen.
Die Generalanwältin am EuGH empfahl dagegen im Oktober 2019, den Klagen stattzugeben. Sie wies nicht zuletzt darauf hin, dass die Umverteilungsbeschlüsse die Möglichkeit vorsahen, bestimmte Asylbewerber abzulehnen, wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellten. Zu deren Schutz wäre daher keine pauschale Ablehnung nötig.
Die EuGH-Richter folgen ihren Generalanwälten nicht immer, aber oft. Davon abgesehen hat der EuGH schon 2017 Klagen abgewiesen, die Ungarn und die Slowakei ihrerseits gegen einen der Umverteilungsbeschlüsse erhoben hatten. Offen sind die Folgen, falls der EuGH die drei Länder am Donnerstag verurteilt. Geldbußen sind in diesem Verfahren nicht möglich und beide Beschlüsse sind ausgelaufen.