Münster (epd). Kinder unter fünf Jahren haben einem Gerichtsurteil zufolge keinen Abschiebeschutz nach Nigeria wegen Malariagefahr. In Europa geborene Kinder können sich nicht deshalb auf eine extreme allgemeine Gefahrenlage berufen, weil sie bei einer Rückkehr der Familie nach Nigeria an Malaria erkranken könnten, entschied das Oberverwaltungsgericht Münster in einem am Freitag veröffentlichten Urteil. Eine allgemein drohende Gefahr einer Malaria-Erkrankung sei nicht wahrscheinlich. (AZ:19 A 4470/19.A)
Nigeria sei zwar ganzjährig und flächendeckend ein Hochrisikogebiet für Erkrankungen an Malaria, die ohne Behandlung einen tödlichen Verlauf nehmen könne. Für aus Europa zurückkehrende Kinder gebe es jedoch keine Extremgefahr, die Voraussetzung für ein Abschiebungsverbot sei, befanden das Gericht.
In dem konkreten Fall ging es um ein im Jahr 2017 in Italien geborenes Kind, das mit seiner aus Nigeria stammenden Mutter ein Jahr später nach Deutschland einreiste. Den Asylantrag für das Kind lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ab.
Das Verwaltungsgericht Münster hatte der Klage gegen diese Entscheidung zum Teil stattgegeben und die Bundesrepublik verpflichtet, ein Abschiebungsverbot wegen der drohenden Malariagefahr festzustellen. Das Oberverwaltungsgericht gab hingegen dem Bundesamt recht. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu. Gegen die Entscheidung kann eine Beschwerde eingelegt werden, über die dann das Bundesverwaltungsgericht entscheiden würde.