Die als Wittenberger "Judensau" bekannte Schmähplastik muss vorerst nicht von der Stadtkirche der Lutherstadt abgenommen werden. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Naumburg wies am Dienstag eine Berufungsklage zurück und bestätigte somit ein Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau. Der Kläger, Mitglied einer jüdischen Gemeinde, hatte die Abnahme der Plastik aus dem 13. Jahrhundert verlangt, weil er sich durch diese als "Saujude" und das "ganze Judentum" diffamiert sieht. Dagegen urteilte der Senat, das Gedenkensemble mit dem Relief stelle heute keine Missachtung von Juden mehr dar. Die Stadtkirchengemeinde habe ihre Distanzierung von dem schmähenden Charakter des Reliefs deutlich gemacht. (OLG Naumburg 9 U 54/19)
Dem Kläger stehe ein Beseitigungsanspruch nicht zu, weil das Relief aktuell weder beleidigenden Charakter habe noch das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletze, führte der Vorsitzende Richter Volker Buchloh zur Urteilsbegründung aus. Unstreitig sei aber, dass das Relief zur Zeit seiner Entstehung Juden verächtlich machen sollte. Das Relief sei aber durch die beklagte Stadtkirchengemeinde heute in ein Gedenkensemble eingebunden. Eine Info-Tafel zeige, dass sich die Stadtkirchengemeinde unmissverständlich von den Judenverfolgungen und den antijudaistischen Schriften Martin Luthers distanziere. Seit 1988 gibt es auch ein Mahnmal an der Stadtkirche.
Der Kläger hatte argumentiert, dass eine Beleidigung eine Beleidigung bleibe, auch wenn sie kommentiert werde. Aus Sicht des Gerichtes widerspricht dieses Argument der vom Kläger geforderten Unterbringung der "Judensau" im Museum. Die Gefahr, dass die Plastik als Teil der religiösen Verkündung wahrgenommen werde, besteht nach Einschätzung des Gerichtes eben durch das Gedenkensemble auch nicht mehr. In dem Zusammenhang verwies der Vorsitzende Richter auch darauf, dass Sprüche an KZ-Gedenkstätten wie "Arbeit macht frei" ebenfalls heute nicht mehr als Beleidigung zu sehen seien, weil sie umgestaltet Teil eines Gedenkomplexes seien. Hier seien durchaus Parallelen zu sehen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils kann noch Revision beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingelegt werden. Das OLG in Naumburg ließ die Revision zu, wegen der grundsätzlichen Bedeutung und der Frage, wie mit der Herabwürdigung von Personengruppen in solchen zivilrechtlichen Fragen zu verfahren sei. Der Vorsitzende Richter wies darauf hin, dass es neben dem Relief in Wittenberg auch an zahlreichen anderen Kirchen in Deutschland solche Schmähplastiken gebe.
Die beklagte Kirchengemeinde ist Eigentümerin der unter Denkmalschutz stehenden und zum Unesco-Welterbe gehörenden Stadtkirche in Wittenberg. In der Vorinstanz hatte das Landgericht Dessau-Roßlau am 24. Mai 2019 die Klage abgewiesen, weil es den Tatbestand der Beleidigung nicht als erfüllt ansah. Das Relief sei Bestandteil eines historischen Gebäudes und befinde sich nicht unkommentiert an der Mauer der Stadtkirche.
Die Plastik zeigt eine Sau, an deren Zitzen sich Menschen laben, die Juden darstellen sollen. Ein Rabbiner blickt dem Tier unter den Schwanz und in den After.