Karlsruhe (epd). Das Bundesverfassungsgericht wird am 26. Februar sein Urteil über das gesetzliche Verbot der organisierten Sterbehilfe verkünden. Dies teilte das höchste deutsche Gericht am Mittwoch in Karlsruhe mit. Konkret geht es um sechs Verfassungsbeschwerden von Sterbehilfe-Vereinen, schwer erkrankten Einzelpersonen und Ärzten, die mit dem Verbot der Suizidhilfe ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht oder auch ihre Berufsfreiheit verletzt sehen. (AZ: 2 BvR 2347/15 und weitere)
Im Dezember 2015 war die "geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" in Paragraf 217 des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt worden. Verstöße werden mit einer Geldstrafe oder einer bis zu dreijährigen Freiheitsstrafe geahndet. Nur wer bei einer Suizidassistenz nicht "geschäftsmäßig" handelt, bleibt straffrei.
In der Verhandlung am Bundesverfassungsgericht am 16. und 17. April 2019 hatten die Beschwerdeführer gerügt, dass ihnen faktisch die passive Sterbehilfe, etwa die Überlassung eines tödlich wirkenden Mittels, verwehrt werde, da sowohl Ärzte als auch Sterbehilfe-Vereine bei einer Suizidassistenz "geschäftsmäßig" handeln. Das im Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse aber auch das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben.
Die Sterbehilfe-Vereine kritisierten, dass sie nach den gesetzlichen Vorschriften nicht mehr für ihre Mitglieder tätig werden könnten. Auch die beschwerdeführenden Ärzte beanstandeten, dass ihre Gewissens- und Berufsfreiheit mit dem Verbot der geschäftsmäßigen Sterbeassistenz verletzt werde.