Dortmund (epd). Wenn ein Arzt als Honorarkraft notärztliche Tätigkeiten im Rettungsdienst übernimmt, ist er nach einem Urteil des Dortmunder Sozialgerichts sozialversicherungspflichtig. Diese Arbeit als Notarzt im Rettungswesen sei eine abhängige Beschäftigung, teilte das Gericht am Dienstag mit. (AZ: S 34 BA 58/18). Die Richter stützten damit die Einschätzung der Rentenversicherung, die von einer die ausging. Dagegen ging der Hochsauerlandkreis mit einer Klage vor.
Im konkreten Fall ist ein Arzt aus Olsberg seit 2017 als Notarzt auf Honorarbasis im Hochsauerlandkreis beschäftigt. Zu einer abhängigen Beschäftigung gehöre, dass dieser Arzt in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe des Rettungsdienstes eingebunden sei, ohne eigenen, unternehmerischen Einfluss zu haben, hieß es.
Der Mediziner habe auch nicht mehr Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum als ein Honorararzt im Krankenhaus, der nach der aktuellen Rechtsprechung ebenfalls als abhängig beschäftigt gilt, erklärte das Gericht. Es gebe keine wesentlichen Unterschiede in den Arbeitsabläufen, die Arbeitskleidung sei identisch und der Beschäftigte habe kein eigenes Unternehmerrisiko.