Frankfurt a.M./Hamburg (epd). Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat das Ermittlungsverfahren gegen "Correctiv"-Chefredakteur Oliver Schröm eingestellt. Es bestehe kein hinreichender Tatverdacht, der eine weitere Ermittlung oder Anklage rechtfertige, sagte eine Sprecherin der Behörde am Freitag dem Evangelischen Pressedienst (epd). Seit März 2018 hatte die Hamburger Staatsanwaltschaft gegen Schröm wegen des "Verdachts der Anstiftung zum Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen" ermittelt. Hintergrund waren Berichte Schröms über den Cum-Ex-Steuerbetrug aus dem Jahr 2014 und ein Schweizer Verfahren gegen den Journalisten.
Auslöser war die Anzeige der Schweizer Privatbank Sarasin. Deren Verwicklung in millionenschwere Cum-Ex-Geschäfte zulasten deutscher Steuerzahler hatte Schröm, der damals noch für den "Stern" arbeitete, Anfang 2014 aufgedeckt. Seitdem ermittelte die Staatsanwaltschaft in Zürich gegen den Investigativ-Journalisten und bat "Correctiv"-Angaben zufolge vier Jahre nach Beginn der Untersuchungen die Hamburger Staatsanwaltschaft um die Übernahme des Verfahrens.
Diese betonte in der Einstellungsverfügung Schröm zufolge, dass sie von der Schweizer Justiz offensichtlich nur unvollständig und geschwärzte Akten bekommen habe. Die Begründung dafür sei, die Dokumente würden in großem Umfang "Geschäftsgeheimnisse enthalten".
Das Ermittlungsverfahren gegen den "Correctiv"-Chefredakteur hatte im vergangenen Jahr viel Kritik ausgelöst. Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) bezeichnete das Verfahren als "Angriff auf die Pressefreiheit". Im Cum-Ex-Fall liege ein besonderes öffentliches Interesse vor. Es sei wichtig, dass Journalisten von Informanten angesprochen werden könnten.
"Correctiv" hatte im Oktober 2018 gemeinsam mit 18 Medienhäusern aus zwölf europäischen Ländern investigative Enthüllungen zu Cum-Ex-Geschäften veröffentlicht. Den von Schröm geleiteten Recherchen zufolge sind dem Fiskus in diesen Ländern mit Cum-Ex- und ähnlichen Aktiengeschäften mindestens 55 Milliarden Euro entgangen.
Bei den Cum-Ex-Geschäften ließen sich Anleger unter Ausnutzung einer Gesetzeslücke und mithilfe von Banken eine nur einmal gezahlte Kapitalertragssteuer mindestens zweimal erstatten. Ob es sich dabei um strafbares Verhalten handelte, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt.
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