"Was als starke identitätspolitische Geste geplant war, endete als unscharfer Ausdruck einer tiefgreifenden Verunsicherung", heißt es in einem Beitrag des Göttinger Professors für öffentliches Recht und Kirchenrecht für die "Zeit"-Beilage "Christ und Welt" (Donnerstag). Seit 1. Juni müssen Behörden in Bayern im Eingangsbereich "als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns" gut sichtbar ein Kreuz anbringen. Die Regelung hatte unter anderem bei den Kirchen für Kritik gesorgt.
Für viele sei das Behördenkreuz zwar ein "religionspolitisches Ärgernis und ein integrationspolitischer Querschläger", evident verfassungswidrig sei es jedoch nicht, so Heinig weiter. Die im Grundgesetz verankerte Religionsfreiheit schütze nicht vor der Konfrontation mit religiösen Symbolen. Das Kreuz in seiner theologischen Bedeutung zu relativieren und stattdessen seine kulturell-geschichtliche Relevanz zu betonen, mache den Kreuzerlass möglich. Auf diese Weise liege kein klarer Verstoß gegen staatliche Neutralitätspflichten vor, erklärte der Kirchenrechtler.