Denn sehen Arbeitsverträge der Arbeitnehmer vor, dass die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche Deutschland "in der jeweils gültigen Fassung" anzuwenden sind, ist nach einem Betriebsübergang daran auch der nicht-konfessionelle Erwerber gebunden, urteilte am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. (AZ: 6 AZR 683/16 und 6 AZR 684/16)
Im konkreten Fall wurden die Aufgaben des Rettungsdienstes im sächsischen Riesa neu ausgeschrieben. Bis Ende 2013 war ein diakonischer Betrieb Träger des Rettungsdienstes. Ab 2014 übernahm das Deutsche Rote Kreuz (DRK) per Betriebsübergang nicht nur die Rettungsdienstaufgaben, sondern auch das Personal.
Für das Personal galten laut Arbeitsvertrag die kirchlichen Vergütungsregelungen "in der jeweils gültigen Fassung". Als diese im Jahr 2014 Lohnerhöhung von 1,9 Prozent und 2,7 Prozent vorsahen, forderten die Beschäftigten diese auch vom DRK.
Doch der neue Arbeitgeber lehnte die Lohnerhöhung ab. Er habe keinen Einfluss auf Lohnverhandlungen im kirchlichen Bereich. Daher dürfe er auch nicht daran gebunden sein.
Doch das BAG urteilte, dass den Beschäftigten die Lohnerhöhung zustehe. Die kirchlichen Regelungen würden entsprechend den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag weiter "dynamisch" gelten, an künftige Lohnerhöhungen in der Diakonie müsse sich der weltliche Betriebserwerber also halten. Das DRK habe ja schließlich bei der Übernahme des Rettungsdienstes gewusst, worauf es sich einlässt.
Allerdings könne sich der Betriebserwerber mit den Arbeitnehmern auf neue Arbeitsverträge einigen. Zudem könne er Änderungskündigungen aussprechen. Diese müssen allerdings "sozial gerechtfertigt" sein.
Nicht entschieden hat das BAG, inwieweit Beschäftigte sich trotz Betriebsübergangs auch weiter an die Loyalitätspflichten gegenüber der evangelischen Kirche halten müssen.