Kassel (epd). Die Behörde dürfe nicht das Arbeitslosengeld II wegen "unterbliebener Bewerbungsbemühungen" kürzen, wenn sie dem Arbeitslosen in einer Eingliederungsvereinbarung nicht die Übernahme aller Bewerbungskosten konkret zugesagt hat, entschied am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Ohne die Angabe von "konkreten individuellen Unterstützungsleistungen" ist die Eingliederungsvereinbarung in diesem Fall nichtig. (AZ: B 14 AS 30/15 R)
Damit bekam ein Arbeitsloser aus Kassel recht. Das zuständige Jobcenter hatte mit dem Mann eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen. Danach sollte er jeden Monat mindestens zehn Bewerbungen schreiben. Dem Hartz-IV-Bezieher wurden dabei "Mobilitätshilfen" und "weitere Leistungen" als Unterstützung zugesagt.
Als der Betroffene dem wiederholt nicht nachkam, wurden Sanktionen verhängt. Zum Schluss wurde sein Arbeitslosengeld II ganz gestrichen und er bekam lediglich Lebensmittelgutscheine.
Kostenübernahme muss zugesagt werden
Der Hartz-IV-Empfänger hielt dieses Vorgehen der Behörde für rechtswidrig. Die Forderung in der Eingliederungsvereinbarung, nach der er mindestens zehn Bewerbungen monatlich schreiben sollte, sei nicht wirksam. Denn das Jobcenter habe ihm nicht konkret die Übernahme aller Bewerbungskosten zugesagt, argumentierte der Kläger. Das Jobcenter hielt das nicht für nötig, weil die Kostenübernahme ja gesetzlich festgelegt sei.
Das BSG gab dem Arbeitslosen nun recht. Das Jobcenter habe die gesetzliche Form der Eingliederungsvereinbarung nicht eingehalten. Damit durfte auch nicht das Arbeitslosengeld II vollständig gestrichen werden. Die Eingliederungsvereinbarung stelle einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar, in dem Unterstützungsleistungen konkret festgelegt werden müssen. Auch wenn die Übernahme der Bewerbungskosten gesetzlich festgelegt sei, bestehe trotzdem die Pflicht, in der Vereinbarung die Übernahme der anfallenden Kosten genau aufzuführen.
Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit wurden 2015 durchschnittlich rund 131.500 Leistungsberechtigte mindestens einmal sanktioniert.