Brütereien dürfen dem Oberverwaltungsgericht Münster zufolge männliche Eintagsküken aus Legehennenrassen töten. Das Tierschutzgesetz erlaube das Töten, wenn ein vernünftiger Grund im Sinne des Gesetzes vorliege, teilte das Gericht am Freitag in Münster mit. Die nordrhein-westfälische Landesregierung hatte 2013 mit einem Erlass das Töten von männlichen Eintagsküken verboten. Die Kreise Paderborn und Gütersloh hatten Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden eingelegt, das das Verbot in erster Instanz gekippt hatte. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufungen zurück. (AZ: 20A 488/15 und 20A 530/15)
In der Legehennen-Zucht wird es innerhalb der EU geduldet, dass männliche Küken innerhalb von 72 Stunden nach ihrem Schlüpfen geschreddert oder vergast werden. Der Grund dafür ist, dass sie keine Eier legen können, aber aufgrund der Zucht auch nicht für die Mast geeignet sind.
Die Münsteraner Richter erklärten, dass ethische Gesichtspunkte des Tierschutzes und des menschlichen Nutzungsinteresses zu berücksichtigen seien. Die Aufzucht der männlichen Küken bedeute für Brütereien einen unverhältnismäßigen Aufwand, Verfahren, um Eier nur mit weiblicher DNS auszubrüten, seien noch nicht praxistauglich. Zudem seien die ausgewachsenen Hähne nur ein Nischenprodukt und somit praktisch nicht vermarktbar. Die Tötung der Küken gehöre zur Versorgung der Bevölkerung mit Eiern und Fleisch, erklärte das Oberverwaltungsgericht Münster.
Die wirtschaftliche Gestaltung dieser Verfahren ist den Richtern zufolge für die Brütereien unvermeidbar. Das hätten die für den Tierschutz verantwortlichen staatlichen Stellen über Jahrzehnte hinweg unter Geltung des Tierschutzgesetzes auch so gesehen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Es kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
Verbot bedeute erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit
Der nordrhein-westfälische Landwirtschaftsminister Johannes Remmel (Grüne) hatte im September 2013 per Erlass die Ordnungsbehörden aufgerufen, die Praxis zu untersagen. Das Verbot für die in NRW ansässigen Brütereien trat zum 1. Januar 2015 in Kraft. Daraufhin klagten elf Brütereien, denen das Mindener Verwaltungsgericht im Februar vergangenen Jahres Recht gab.
Die Richter erklärten, dass das Verbot einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit der Betreiber von Brütereien bedeute. Ein tierschutzrechtliches Tötungsverbot müsse vom Bundesgesetzgeber und nicht von einer Behörde geregelt werden.