Erst muss sichergestellt sein, dass den Männern in den dortigen Gefängnissen keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe droht, wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am Dienstag in einem Grundsatzurteil in Luxemburg feststellte. (Verbundene Rechtssachen: Az. C-404/15 und Az. C-659/15 PPU)
Gegen den Ungarn Pál A. hatte ein ungarischer Ermittlungsrichter wegen zweier Einbruchsdiebstähle zwei Europäische Haftbefehle erlassen, hieß es in einer Pressemitteilung des EuGH. Gegen den Rumänen Robert C. liegt demnach ein Europäischer Haftbefehl aus seiner Heimat wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vor. Beide Männer wurden in Deutschland festgenommen, das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen ist mit ihnen befasst.
Deutsche Justiz muss Informationen erbitten
Vor der normalerweise fälligen Auslieferung wendete sich das deutsche Gericht nun an den EuGH in Luxemburg. Denn 2014 und 2015 hatte ein drittes Gericht, der zum Europarat gehörende Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg, zwei Urteile gegen Rumänien und Ungarn gefällt. Der Menschenrechtsgerichtshof stellte darin fest, dass diese Staaten wegen der Überbelegung ihrer Gefängnisse gegen die Grundrechte verstoßen haben. Das Oberlandesgericht wollte nun vom für die Haftbefehle zuständigen EuGH wissen, ob es die Männer unter diesen Umständen ausliefern darf.
Erst einmal nein, stellten nun die Luxemburger Richter in dem Urteil fest, das auch als Leitlinie für künftige ähnliche Fälle gilt. Allerdings werde die Auslieferung nicht schon allein dadurch verhindert, dass in dem jeweiligen Land ganz allgemein die Gefahr unmenschlicher Behandlung drohe, machten die Richter klar. Vielmehr müsse es "bestätigte Gründe" für die Annahme geben, dass der Betroffene im dortigen Gefängnis "tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird".
Die deutsche Justiz hat deshalb vom EuGH den Auftrag erhalten, in Ungarn beziehungsweise Rumänien Informationen zu erbitten, unter welchen Haftbedigungen die beiden Männern bei einer Auslieferung inhaftiert würden. Wenn die Informationen die Gefahr der unmenschlichen Behandlung bestätigen, muss sie die Vollstreckung der Haftbefehle weiter aufschieben.