Kassel (epd) Die Richter in Kassel billigten damit einem 31-Jährigen aus Saarbrücken die Kostenerstattung für eine Psychotherapie zu. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See habe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Wochen auf den Antrag des Versicherten geantwortet. (AZ: B 1 KR 25/15 R)
Nach den gesetzlichen Bestimmungen gilt ein Antrag auf eine Krankenkassenleistung als genehmigt, wenn die Krankenkasse nicht innerhalb von drei Wochen, bei Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse innerhalb von fünf Wochen entscheidet. Bei Zahnbehandlungen gelten längere Fristen. Reha-Leistungen sind von diesen Vorschriften ausgenommen.
Im konkreten Fall hatte der Kläger bei seiner Krankenkasse die Genehmigung für 25 Sitzungen einer tiefenpsychologischen Behandlung beantragt. Eine Psychologin hatte dies befürwortet. Eine Kurzzeittherapie war von der Knappschaft-Bahn-See bereits zuvor bewilligt worden.
Gericht: Antrag gerechtfertigt
Doch zur Bewilligung der 25 Psychotherapie-Sitzungen hüllte sich die Kasse in Schweigen. Der Versicherte begann aber die Therapie und zahlte die Therapiekosten in Höhe von 2.200 Euro. Von der Krankenkasse verlangte er die Kostenübernahme. Nach sechs Wochen lehnte die Knappschaft den Antrag ab. Dass sie zu spät über den Antrag entschieden habe, sei nicht gleichzusetzen mit einer Zustimmung zur Kostenübernahme.
Das Bundessozialgericht sah das anders. Der Antrag des Klägers auf Übernahme der Therapiekosten sei gerechtfertigt. Die Krankenkasse habe erst nach drei Wochen und damit zu spät auf den Antrag reagiert, so dass dieser als "fiktiv genehmigt" gelte.