Der Gesetzentwurf von Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) geht nun in den Bundestag und soll dort Ende Februar verabschiedet werden. Mit einem zweiten Gesetz soll die Liste der sicheren Herkunftsländer um die Maghreb-Staaten Marokko, Algerien und Tunesien erweitert werden. Diesem Entwurf muss der Bundesrat zustimmen, in dem Union und SPD allein nicht die Mehrheit haben. Die vorgesehenen Änderungen im Überblick:
Schnellverfahren: In den besonderen Aufnahmezentren für Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsländern sollen die Verfahren nach längstens drei Wochen abgeschlossen sein. Die Menschen müssen so lange dort bleiben. Nach der Ablehnung ihres Antrags sollen sie direkt aus der Einrichtung zurückgeschickt werden.
Besondere Aufnahmeeinrichtungen: Für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten sollen dort schnelle Verfahren angewendet werden mit dem Ziel, abgelehnte Antragsteller zügig wieder zurückzuschicken. Bis zu fünf dieser Zentren soll es laut Koalitionskompromiss vom November geben, zunächst wurden aber nur zwei Standorte in Bayern - Bamberg und Manching - festgelegt. Für die Asylsuchenden soll dort eine verschärfte Residenzpflicht gelten. Die Aufnahmeeinrichtungen sind ein Kompromiss mit der CSU, die grenznahe Transitzonen für alle Flüchtlinge wollte.
Sichere Herkunftsländer: In einem eigenen Gesetzentwurf werden die Maghreb-Staaten Algerien, Marokko und Tunesien in die Liste der sicheren Herkunftsländer aufgenommen. Erhält der Gesetzentwurf die Zustimmung des Bundestags und den Bundesrats, würden auch Flüchtlinge aus diesen Ländern in die besonderen Aufnahmeeinrichtungen gebracht.
Familiennachzug: Für Flüchtlinge mit sogenanntem subsidiären Schutz (zum Beispiel Menschen aus Kriegsgebieten wie Syrien) wird das Recht, ihre engsten Angehörigen nach Deutschland zu holen, für zwei Jahre ausgesetzt. Diese Forderung vor allem der CSU war am heftigsten umstritten. Der Kompromiss mit der SPD sieht vor, Angehörige nun bei möglichen Kontingenten vorrangig zu behandeln, um ihnen dennoch einen Weg nach Deutschland zu ermöglichen. Kontingente als sicheren und gesteuerten Weg nach Deutschland strebt die Bundesregierung auf europäischer Ebene an. Vereinbart ist bislang nur, 160.000 Flüchtlinge zu verteilen, was in der Praxis allerdings nicht funktioniert. 20.000 davon sollen aus den Nachbarstaaten Syrien geholt werden. Dabei könnten bereits Angehörige von in Deutschland lebenden Flüchtlingen berücksichtigt werden.
Schärfere Regeln bei der Abschiebung Kranker: Künftig sollen nur noch schwere Krankheiten, wenn etwa Lebensgefahr droht, eine Abschiebung verhindern. Bisher zählen auch Traumatisierungen als Abschiebungshindernis. Verschärft werden sollen auch die Regeln für das Einreichen von Attesten. Kommen sie nicht fristgerecht an, sollen sie nicht mehr berücksichtigt werden.
Eigenbeteiligung an Integrationskursen: Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) hat sich mit der Forderung durchgesetzt, von Flüchtlingen eine Eigenbeteiligung für Integrationskurse zu verlangen. Dafür sollen von den Asylbewerberleistungen, die unterhalb des Hartz-IV-Niveaus liegen, zehn Euro pro Monat abgezogen werden.
Arbeit und Ausbildung: Flüchtlinge, die eine Ausbildung in Deutschland angefangen haben, sollen eine Garantie dafür erhalten, diese auch beenden und danach zwei Jahre arbeiten zu können. Dies soll laut Vizekanzler Sigmar Gabriel (SPD) unabhängig vom Aufenthaltsstatus gelten und sowohl den Azubis als auch den ausbildenden Unternehmen Planungssicherheit geben. Bislang war die Regel, dass Flüchtlinge für die Dauer der Ausbildung von der zuständigen Behörde eine Verlängerung ihres Aufenthaltstitels bekommen sollten. Einen Rechtsanspruch darauf hatten sie aber nicht. Hauptberufliche Helfer in Einrichtungen für Jugendliche und Kinder müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Damit soll, wie in anderen Jugendeinrichtungen auch, laut Familienministerium der Gefahr sexueller Gewalt vorgebeugt werden.
Taschengeld: Mit dem Asylpaket II wird das sogenannte Taschengeld für Asylbewerber von rund 140 Euro um pauschal zehn Euro im Monat gekürzt. Das gilt für jeden Flüchtling, auch wenn er nicht an einem Integrationskurs teilnimmt oder teilnehmen kann.