Zu Unrecht, wie die Kammer nun feststellte. Im vorliegenden Fall überwiege der Auskunftsanspruch der Medien das Geheimhaltungsinteresse des Demonstrationsanmelders. Das Gericht unterstrich, dass es momentan ein gesteigertes öffentliches Interesse gebe an einer "fundierten und kritischen Berichterstattung über das relativ neue Phänomen der Pegida-Bewegung und ihrer lokalen Ableger". Zur journalistischen Auseinandersetzung zähle es eben auch, sich mit den handelnden Personen zu beschäftigen.
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Die Stadt teilte dem Evangelischen Pressedienst (epd) in einer schriftlichen Reaktion mit, sie sei bei ihrer Zurückhaltung davon ausgegangen, dass "Gefahr für Leib und Leben der Anzeiger der Demonstrationen" bestehe. Zuvor sei nach einer Veröffentlichung des Namens eines Anmelders dessen gesamtes familiäres Umfeld durchforscht worden. Derzeit werde das Urteil geprüft. Die Stadt überlege, ob sie in zweiter Instanz vor den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ziehen werde.