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Das Mainzer Sozialgericht gab in einem am Dienstag bekanntgewordenen Urteil einer Klage der Glücksspiel-Gewinner statt. Zwar müsse der Gewinn eines Autos bei der Berechnung von Transferleistungen als Einkommen angerechnet werden, urteilten die Richter. Im vorliegenden Fall habe die klagende Familie den gewonnenen Neuwagen ordnungsgemäß dem Jobcenter gemeldet, ohne dass die Leistungen gekürzt wurden. Daher habe die Familie zurecht darauf vertraut, dass ihr auch der Erlös aus dem Verkauf des Autos zustehe. (AZ: S 15 AS 132/11)
Das zuständige Jobcenter hatte die Rückerstattung von knapp 5.700 Euro zu viel gezahlter Sozialleistungen gefordert, nachdem die Familie den Neuwagen verkauft hatte. Nach Ansicht des Sozialgerichts hätten die Leistungen jedoch bereits sofort nach dem Gewinn gekürzt werden müssen. Dass dies ausgeblieben sei, werteten die Richter als rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des rechtswidrigen, die Familie begünstigenden Bescheids lägen jedoch nicht vor. Bei dem Verkauf des Autos habe es sich nicht mehr um Einnahmen, sondern lediglich um eine "Vermögensumschichtung" gehandelt.