Das Wort werde nicht als "religiös anstößig" empfunden und könne daher als Marke geschützt werden, zumindest für Waren wie Koffer, Handtaschen, Tassen oder auch Bekleidungsstücke, entschied das Bundespatentgericht in einem am Montag veröffentlichten Beschluss. (AZ: 27 W (pat) 565/13)
Die Münchener Richter gaben damit dem Betreiber eines Internet-Onlineshops der "Handwerker Bruderschaft Gottesrache" recht. Dieser verkauft unter anderem Handwerkeraufnäher mit der Inschrift "Gottesrache - Gestorben um leben zu können".
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hatte zuvor den Begriff als geschmacklos bezeichnet. "Gottesrache" widerspreche "als Marke im Geschäftsverkehr und somit als kommerzielle Produkt- und Dienstleistungskennzeichnung den religiösen und ethischen Wertvorstellungen" des überwiegenden Teils der Bevölkerung und werde von ihm als anstößig empfunden.
Das Bundespatentgericht ließ die Eintragung des Begriffs als Marke nun zu. In seinem Aussagegehalt sei "Gottesrache" glaubensneutral und nicht einseitig herabwürdigend. Auch andere religiöse Begriffe wie "Himmel", "Hölle", "Gott" oder "heilig" würden im allgemeinen Sprachgebrauch sowohl negativ als auch positiv verwendet. Die Annahme, dass ein großer Teil der Bevölkerung an "Gottesrache" religiösen Anstoß nehme, sei nicht überzeugend.